9ObA15/06f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mathilde R*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H., Leoben, gegen die beklagte Partei AT ***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 2005, GZ 7 Ra 98/05v-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass das Verlangen der Klägerin auf Rücknahme einer als „Verwarnung" bezeichneten Abmahnung (wegen unkollegialen Verhaltens) offenbar unberechtigt war und daher kein verpöntes Kündigungsmotiv nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG sein konnte, ist vertretbar und lässt als Einzelfallbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erkennen. Das Revisionsvorbringen der Klägerin, ihre Kündigungsanfechtung auch „auf Sittenwidrigkeit gemäß § 879 ABGB gestützt zu haben" lässt jeden Hinweis darauf vermissen, worin diese Sittenwidrigkeit gelegen sein soll.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.