5Ob182/05h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, gegen die Antragsgegner 1. V***** reg GenmbH, *****, 2. Land V*****, 3. T***** B***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Festsetzung eines Verteilungsschlüssels (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekurgericht vom 17. März 2005, GZ 3 R 74/05b-30 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 148 Abs 1 ZPO iVm § 21 AußStrG, § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag beim funktionell unzuständigen Gericht - hier beim Obersten Gerichtshof anstatt beim Bezirksgericht Bregenz - eingebracht, so hat ihn dieses zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0036584).
Im Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist das Erstgericht für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig (vgl RIS-Justiz RS0036584; RS0007129; Gitschthaler in Rechberger2 Rz 9 zu § 149 ZPO mwN).
Der Antragstellerin wurde der Beschluss über die Zurückweisung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses vom 13. Dezember 2005 am 18. 1. 2006 zugestellt. Ihr Wiedereinsetzungsantrag langte beim Obersten Gerichtshof am 2. Februar 2006, somit am letzten Tag der Wiedereinsetzungsfrist ein. Das schloss unter Berücksichtigung des Aktenlaufs eine Übersendung des Antrags an das funktionell zuständige Bezirksgericht Bregenz aus. Ein rechtzeitiges Einlangen bei diesem Gericht wäre nämlich nicht mehr zu bewirken gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.