JudikaturOGH

10ObS13/06v – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2005, GZ 10 Rs 105/05t-111, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen den abweisenden Teil des Ersturteiles erhobene Berufung wurde vom Berufungsgericht, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen, und im Übrigen wurde ihr nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung für nicht zulässig.

Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig eine außerordentliche Revision und stellte gleichzeitig in diesem Rechtsmittel den Antrag, ihm für die außerordentliche Revision und das daran anschließende Verfahren die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen. Das Erstgericht legte die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil der Kläger in seinem Rechtsmittel auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebt. Es wird daher zunächst das Erstgericht gemäß § 65 Abs 2 ZPO über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers zu entscheiden und nach Rechtskraft seiner Entscheidung die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (vgl 5 Ob 10/04p; 3 Ob 125/03h; 6 Ob 286/98x ua). Demnach müssen die Akten vorerst dem Erstgericht zurückgestellt werden.

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