Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** Aktiengesellschaft,*****, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Hauser Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR) und Beseitigung (Streitwert 20.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2005, GZ 4 R 298/04d-25, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2004, GZ 19 Cg 82/02h-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Berichtigungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2005, 4 Ob 175/05x-31, wird dahin berichtigt, dass er ersatzlos aufgehoben wird.
Begründung:
Die obsiegenden Klägerinnen haben Anspruch auf vollen Kostenersatz; dazu zählt auch die - in jedem Verfahren nur einmal zu entrichtende - Pauschalgebühr für die Revision. Zutreffend zeigen die Beklagten auf, dass sie das Erstgericht (dessen Entscheidung in dritter Instanz wiederhergestellt wurde) im zweiten Rechtsgang zum Ersatz der Pauschalgebühr für die Revision verpflichtet hat; der im Spruch genannte Berichtigungsbeschluss spricht irrtümlich den Klägerinnen dieselbe Pauschalgebühr ein weiteres Mal zu. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.
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