1Ob266/05g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Katharina L*****, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Horst S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 8.000 sA und Feststellung (EUR 4.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 7.500) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2005, GZ 4 R 162/05h-51, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juni 2005, GZ 11 Cg 214/03v-43, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ein Anwendungsfall des § 1319a ABGB liegt entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht vor, weil die Verletzung der Klägerin nicht auf einen mangelhaften Zustand des Zufahrtswegs zurückzuführen ist. Auch der Hinweis darauf, dass gemäß § 1319a Abs 2 ABGB zum Weg auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen gehören, vermag daran nichts zu ändern, da das neben der asphaltierten Wegfläche (unsachgemäß) gelagerte Einfahrtstor in keiner Weise dem Verkehr auf diesem Weg diente. Die Gefahr für die Klägerin hat sich allein aus der freien Zugänglichkeit nicht aber daraus ergeben, dass sie bei der Benützung des Weges besonderen Gefahren durch dessen mangelhaften Zustand ausgesetzt gewesen wäre.
2. Ganz zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wobei vor allem entscheidend ist, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202). Es hat weiters auf die herrschende Judikatur verwiesen, nach der grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder - sei es auch unbefugt - an die Gefahrenquelle gelangen (RIS-Justiz RS0023819). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111380), weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist. Die Auffassung, im Verhalten des Beklagten liege eine fahrlässige Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, stellt keineswegs eine bedenkliche Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).