JudikaturOGH

1Ob20/06g – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus Peter H*****, vertreten durch Dr. Kleinszig / Dr. Puswald / Mag. Wolf / Dr. Kassin, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wider die beklagte Partei Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch Rechtsanwaltsgesellschaft m. b. H. in Klagenfurt, wegen 84.496,22 EUR sA, Rente (Streitwert 47.092 EUR) und Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge außerordentlicher Revision und Rekurses der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.665,69 EUR) gegen das Urteil und den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2005, GZ 3 R 138/05x-105, womit das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Mai 2005, GZ 28 Cg 18/01k-98, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, womit das Teilurteil des Erstgerichts vom 9. Mai 2005, GZ 28 Cg 18/01k-98, im Umfang eines Zuspruchs von 55.000 EUR sA aufgehoben und die Rechtssache insoweit „zur Verhandlung und Urteilsfällung" an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu Punkt 2. des Spruchs:

Das Berufungsgericht hob das Teilurteil des Erstgerichts vom 9. 5. 2005 im Umfang eines Zuspruchs von 55.000 EUR sA auf und verwies die Rechtssache insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ein Ausspruch gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, unterblieb.

Die beklagte Partei erklärte in der „außerordentlichen Revision", den zuvor bezeichneten Aufhebungsbeschluss gleichfalls anzufechten. Sie wendete sich in der Folge mit Sachausführungen auch gegen das vom Erstgericht zuerkannte Schmerzengeld. Gerade dieser Teil des Zuspruchs bildete aber den Gegenstand des erörterten Aufhebungsbeschlusses. In den Rechtsmittelanträgen begehrte die beklagte Partei sodann primär, der Oberste Gerichtshof wolle „der Revision Folge geben" und „das angefochtene Urteil aufheben und dahingehend abändern, dass das Leistungs- und das Feststellungsbegehren vollinhaltlich abgewiesen werde".

Rechtliche Beurteilung

Mangelt es in einem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einem Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, so ist die Anrufung des Höchstgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, ausgeschlossen ist somit auch ein „außerordentlicher" Rekurs (RIS-Justiz RS0043898). Infolgedessen ist der von der beklagten Partei erhobene Rekurs zurückzuweisen.

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