8Ob2/06m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der H***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. November 2005, GZ 28 R 269/05t-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 526 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Rekursgerichtes bezüglich des Laufes der Rekursfrist bei gesetzlich angeordneter öffentlicher Bekanntmachungspflicht (hier: Konkurseröffnungsbeschluss) entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036582; 8 Ob 93/05t). Die in die Insolvenzdatei aufgenommenen Beschlüsse sind im Regelfall bereits am Tag der Bekanntmachung ab 23.00 Uhr abrufbar (Mohr, Insolvenzdatei bereits abrufbar, ZIK 1999, 156). Für den konkreten Fall steht positiv fest, dass der Konkurseröffnungsbeschluss am 22. 9. 2005 um 23.30 Uhr in der Insolvenzdatei veröffentlicht wurde.