Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Mariella M*****, geboren am 3. Februar 1990, ***** vertreten durch ihre Mutter Susanne M*****, ebendort, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters Christian M*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 26. September 2005, GZ 3 R 137/05m-U-23, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 4. August 2005, GZ 1 P 19/05m-U-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Gleichschrift des Revisionsrekurses des Vaters der Rechtsmittelgegnerin mj. Mariella M***** zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer solchen bzw fruchtlosen Verstreichens der Frist hiefür erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, wonach der Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (insgesamt) EUR 355 monatlich ab 1. 4. 2005 (Erhöhungsbetrag gegenüber bisher monatlich EUR 209,65) verpflichtet worden war, und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs (mangels erheblicher Rechtsfrage) nicht zulässig sei.
Über Zulassungsvorstellung des Vaters gemäß § 63 AußStrG änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde.
Das Erstgericht legte die Akten mit dem Revisionsrekurs des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorlage ist jedoch verfrüht.
Gemäß § 68 AußStrG steht dem minderjährigen Kind als Antragstellerin und damit Revisionsrekursgegnerin des rechtsmittelwerbenden Vaters das Recht auf Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu. Dies wurde auch vom Rekursgericht - zutreffend - in Abs 2 seines Spruches im Abänderungsbeschluss vom 10. 11. 2005 ausgesprochen. Allerdings wurde der Rechtsmittelgegnerin bisher bloß eine Ausfertigung dieses Beschlusses, nicht aber auch die für eine allfällige Erwiderung notwendige Gleichschrift des Rechtsmittels zugestellt. Weder aus der Zustellverfügung noch aus dem zugehörigen Rückschein (an die Mutter der Minderjährigen) ist zu entnehmen, dass eine solche Gleichschrift angeschlossen worden wäre, wie dies im § 68 Abs 1 erster Satz AußStrG zwingend vorgeschrieben ist. Auch die „Vfg" am Revisionsrekursschriftsatz ON U-25 enthält keine diesbezügliche Anordnung. Die Gleichschrift und Halbschrift dieses Rechtsmittelschriftsatzes befinden sich nach wie vor im Akt. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen, wäre doch andernfalls der Rechtsmittelgegnerin das verfassungsrechtlich geschützte (Art 6 MRK) Recht auf rechtliches Gehör genommen.
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