JudikaturOGH

3Ob150/05p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Alexander N*****, vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Michael S*****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 2.906,91 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. April 2005, GZ 4 R 30/05x-59, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Dezember 2004, GZ 21 Cg 163/01g-53, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Zulassungsbeschwerde relevierten Rechtsfragen stellen sich nicht. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor. Selbst wenn den beklagten Rechtsanwalt kein Verschulden treffen sollte, ist er zur Rückzahlung des bei ihm treuhändig erlegten Betrags verpflichtet (§ 1447 ABGB), weil Gegenforderungen nicht geltend gemacht werden. Auch in der ao Revision wird kein Grund aufgezeigt, aus dem der Beklagte diesen Teilbetrag von 2.906,91 EUR behalten könnte.

Rückverweise