2Ob10/06v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolf Diether R*****, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Franz A*****, und 2. A*****-AG„ beide vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen EUR 6.059 sA, Rente (Streitwert: EUR 22.464) und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. November 2005, GZ 13 R 205/05w-62, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, als jedenfalls unzulässig, im Übrigen jedoch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens generell aus. Das Begehren, den beklagten Parteien „jedenfalls" den Ersatz der Kosten sämtlicher Instanzen aufzuerlegen, weil deren Kostenersatzanspruch durch die verspätete Abgabe eines Verjährungsverzichtes aufgrund § 48 ZPO verloren gegangen sei, ist daher schon deshalb jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0053407, RS0044233).
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).