13Os125/05i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich G***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Sachverständigen Dr. H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. September 2005, AZ 8 Bs 157/05b, womit Gebühren der Sachverständigen bestimmt wurden, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Gebühren der psychologischen Sachverständigen Dr. H***** für eine ihr vor Erledigung einer Beschwerde (gegen einen Beschluss des Landesgerichtes Linz, womit ein Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgelehnt worden war) am 1. Juli 2005 aufgetragene Stellungnahme zur Kritik eines Privatgutachters an ihrem im Erkenntnisverfahren erstatteten Gutachten über die Aussagefähigkeit einer Zeugin mit insgesamt 359,80 Euro bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Abweisung des allein die Gebühr für Mühewaltung betreffenden Mehrbegehrens von 837 Euro gerichteten Beschwerde der Sachverständigen kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst räumt die Beschwerdeführerin zutreffend ein, dass § 37 GebAG nach seinem unmissverständlichen Wortlaut nur die Überprüfung gerichtlicher Gutachten, maW der Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger, betrifft und demnach als Bemessungsvorschrift ausscheidet.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist die zu dem in einem Privatgutachten erhobenen Vorwurf der Mangelhaftigkeit des von ihr erstatteten Gutachtens erstattete Stellungnahme in Betreff der verzeichneten Mühewaltung nicht nach den Kriterien für die Grundleistung (§ 34 GebAG), vielmehr, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, in analoger Anwendung des § 35 Abs 2 GebAG, zu bemessen (vgl Krammer/Schmidt GebAG3 § 35 E 50). Denn es handelt sich dabei nicht um ein weiteres Gutachten, vielmehr nur um eine von § 35 Abs 2 GebAG geregelte Aufklärung über dessen sachgerechte Erstellung angesichts des insoweit erhobenen Vorwurfs der Mangelhaftigkeit. Gelangt aber § 35 Abs 2 GebAG zur Anwendung, ist die Mühewaltung in Relation zur Grundleistung nach Zeit und Mühe zwingend niedriger zu bemessen. Diesem Gesetzesbefehl ist das Oberlandesgericht in durchaus maßvoller Weise nachgekommen, indem es den nach heutigen Verhältnissen (auch von der Beschwerdeführerin unbestritten) angemessenen Stundensatz von 90 Euro um 25 % gekürzt hat. Den Bezugspunkt in zeitlicher Hinsicht bildet die Erstattung des schriftlichen Gutachtens in der Dauer von 4 Stunden, wogegen die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Tätigkeiten allesamt nicht die Grundleistung betreffen. Der vom Oberlandesgericht gewählte zeitliche Ansatz von 3 Stunden ist daher ebenso wenig zu beanstanden.