JudikaturOGH

3Ob298/05b – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Caspar I*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Dr. Leo v*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 14. Oktober 2005, GZ 2 R 263/05z 221, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 17. September 2005, GZ 2 P 1432/05t 218, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Obersten Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen - auch nach dessen Ableben - wegen dessen zu wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren ist (6 Ob 67/04b mwN; RIS Justiz RS0116925). Die Persönlichkeitsrechte des Erblassers gehen nicht auf den Erben über (4 Ob 125/97d = EFSlg 99.064 f), weshalb sich auch die Überlegungen des Antragstellers in Richtung eines zu vermutenden/anzunehmenden Einverständnisses des verstorbenen Pflegebefohlenen erübrigen.

Die nunmehr in § 22 AußStrG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 219 ZPO führte zu keiner Änderung der Rechtslage ( Fucik/Kloiber , § 22 AußStrG Rz 4), weshalb es keiner neuerlichen Behandlung der Rechtsfrage bedarf, ob Dritten Einsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren ist, um den persönlichen Zustand des Betroffenen beschreibende Daten zu erlangen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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