JudikaturOGH

3Ob147/05x – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman P*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Jagdgesellschaft M*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2004, GZ 3 R 226/04a-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 7. Mai 2004, GZ 3 C 135/01z-40, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit den §§ 179, 182a ZPO idF der ZVN 2002 (BGBl I 2001/76) nicht auf. Aus Art XI Abs 1 bis 3 leg cit geht ohne möglichen Zweifel hervor, dass die Prozessförderungspflicht nach § 178 Abs 2 ZPO seit 1. Jänner 2003 gilt und mangels Anführung in den die Anwendung auf neue Verfahren einschränkenden Regeln der Abs 2 und 3 des Art XI ZVN 2002 auch auf beim Inkrafttreten der Novelle anhängige Verfahren anzuwenden ist. Auch wenn im ersten Rechtsgang des zu beurteilenden Verfahrens § 182a ZPO schon deshalb noch nicht maßgebend war, weil der Schluss der mündlichen Streitverhandlung über die am 1. September 2000 eingebrachte Klage am 27. Juni 2001 lange vor der Publikation der Gesetzesnovelle lag, war § 179 ZPO idgF (nach dem zitierten Abs 3) im zweiten Rechtsgang anzuwenden, was auch der Kläger gar nicht anzweifelt. Mag auch eine grob schuldhafte Verspätung im Hinblick auf eine nach Ansicht des Klägers nicht erfolgte Erörterung iSd § 182a ZPO denkunmöglich sein, ergibt sich schon aus dem insoweit in keiner Weise unklaren Wortlaut des § 179 ZPO („insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens [§ 182a]"), dass diese Erörterung nur einen der möglichen Anknüpfungspunkte für einen Verschuldensvorwurf bildet. Ob aber ein solcher im Einzelfall berechtigt ist, begründet mangels hier nicht gegebener grober Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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