8Ob134/05x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael H*****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Berta R*****, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über den „Rekurs" der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. November 2005, GZ 2 R 196/05i-5, womit der Rekurs der Beklagten gegen den im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 21. September 2005, GZ 23 Nc 52/05b-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Wels zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit der am 13. 4. 2005 beim Bezirksgericht Gmunden eingelangten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den Kläger als „Mörder", als „Grundstücksräuber" oder als „Gehilfe Adolf Hitlers" zu bezeichnen. Die Unterlassungsklage wurde vom Kläger mit 5.000 EUR bewertet.
Mit am 8. 9. 2005 beim Bezirksgericht Gmunden eingelangtem Antrag lehnte die Beklagte den Prozessrichter (Gerichtsvorsteher) wegen Befangenheit ab.
Das Landesgericht Wels gab dem Ablehnungsantrag nicht Folge und erteilte der Beklagten die in den Spruch aufgenommene Rechtsmittelbelehrung, dass ein binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringender Rekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfe. Der gegen diesen Beschluss trotz der erteilten Rechtsbelehrung nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rekurs der Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem nun angefochtenen Beschluss aus diesem Grund zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten „Rekurs" der Beklagten legte das Landesgericht Wels unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig: Der gegen die Entscheidung erhobene „Rekurs" der Beklagten ist nach § 508 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen. Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen 4.000 und 20.000 EUR kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei ein als Revisionsrekurs aufzufassendes Rechtsmittel, so ist dieses dem Rekursgericht vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht gemäß § 508 Abs 3 iVm § 528 Abs 2a ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Das gilt auch dann, wenn in einem Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist (RIS-Justiz RS0109620).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Beklagten dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO und sonstigen Formvorschriften entspricht, ob er einer Verbesserung bedarf oder ob der Umstand, dass die Beklagte auch ihr als Revisionsrekurs zu wertendes Rechtsmittel persönlich ohne Anwaltsfertigung einbrachte, zu einer sofortigen Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hat, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (7 Ob 196/05g).