JudikaturOGH

8Ob130/05h – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig in der Sachwalterschaftssache für den am 5. Oktober 1956 geborenen Walter F*****, vertreten durch Mag. Bernhard Hager, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Christoph Rechberger, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juli 2005, GZ 43 R 375/05y, 43 R 376/05w und 43 R 377/05t 283, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 71 Abs 2 AußStrG (neu) mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (neu) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Soweit der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bestellung eines Sachwalters für ihn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin erblickt, dass der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden habe, ob „eine Gefahr eines Nachteils für sich selbst, im Sinn des § 273 ABGB auch dann anzunehmen sei, wenn eine im Wesentlichen vermögenslose Person für die Besorgung ihrer gerichtlichen Angelegenheiten Verfahrenshilfe bewilligt erhält bzw ob der Betroffene dadurch, dass ihm ein Verfahrenshelfer beigestellt wird, in die Lage versetzt wird, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen", ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer als eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS Justiz RS0106166; RS0087091; 10 Ob 1519/96; 3 Ob 52/05a uva). Der Rechtsmittelwerber verkennt bei seiner Argumentation, dass vorliegend ein Sachwalter nicht nur für die Vertretung vor Gerichten, sondern auch für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern, sowie zur Besorgung der Einkommens und Vermögensverwaltung und für den Abschluss von Rechtsgeschäften bestellt wurde. In der Beurteilung des Rekursgerichts, dass ausgehend von dem, vom Erstgericht erhobenen Sachverhalt die Bestellung eines Sachwalters zur Besorgung der angeführten Angelegenheiten erforderlich sei, kann eine (grobe) Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber dagegen wendet, dass der von ihm beabsichtigten Klagsführung gegen seinen Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt wurde, vermag er eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht aufzuzeigen. Der Frage, ob dem zur Genehmigung vorgelegten Klagsentwurf mehrere Ansprüche, jeweils gestützt auf verschiedene Klagsgründe oder ein einziger Anspruch zugrunde liegen, kommt entgegen der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Das Argument, dass dem Betroffenen für die Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses Verfahrenshilfe erteilt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem das Wohl des Betroffenen bestimmend (vgl RIS Justiz RS0048142; RS0048146 ua). Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist hingegen neben den anderen Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO lediglich erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung „nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Eine Aussage über den voraussichtlichen Prozessausgang wird damit aber nicht getroffen.

Mit der Bekämpfung der Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Verfahrenssachwalter, begehrt der Rechtsmittelwerber in Wahrheit lediglich die Bestellung eines anderen von ihm namentlich genannten Rechtsanwalts. In der rechtlichen Beurteilung, dass die Person des zu bestellenden „Verfahrenssachwalters" ohne Einflussnahme durch den Betroffenen erfolgt, kann eine grobe Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, zumal der Betroffene das Recht hat, selbst einen Vertreter zu wählen. Dass der vom Betroffenen namentlich angeführte Rechtsanwalt von ihm auch bevollmächtigt worden wäre, und damit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenssachwalters überhaupt weggefallen wären, wurde nicht behauptet.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher in Ansehung aller Beschwerdepunkte zurückzuweisen.

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