JudikaturOGH

9ObA176/05f – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Claus H*****, vertreten durch Hasch Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 186.544,53 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2005, GZ 12 Ra 84/05t-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Juni 2005, GZ 9 Cga 274/04w-22, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die für die Klägerin bestimmte Ausfertigung des Berufungsurteils wurde ihrem Prozessvertreter laut Zustellschein am 20. 10. 2005 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Überreichung der Revisionsschrift bei Gericht (21. 11. 2005) war die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) bereits abgelaufen.

Das Rechtsmittel ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Rückverweise