12Os139/05s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gert L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 StGB, AZ 12c Evr 12628/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 11. April 2005, AZ 23 Bs 83/05g, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, womit sein (neuerlicher) Antrag auf „Berichtigung und Wiederaufnahme der Begründung betreffend des Freispruchs" bzw „Wiederaufnahme bzw Eliminierung der ergänzenden Urteilsbegründung und Vernichtung dieser" als in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen zurückgewiesen wurde, als unzulässig zurück.
Da gegen einen derartigen Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, war die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (gleichfalls) zurückzuweisen.