12Os135/05b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Chanie G***** (alias Chana D*****) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Oktober 2005, AZ 21 Ns 255/05s, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das gemäß § 48 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Oberlandesgericht den gegen die Verfahrenseinstellung nach § 109 Abs 1 StPO gerichteten Subsidiarantrag der Privatbeteiligten B***** als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist in den Verfahrensgesetzen (vgl auch § 49 Abs 2 Z 2 StPO, wonach dem Subsidiarantragsteller im Fall der Zurücklegung der Anzeige nach § 90 StPO auch gegen Entscheidungen der nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO zuständigen Ratskammer kein Rechtsmittel offen steht, ferner § 218 StPO - 13 Os 106/80) kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof vorgesehen.