6Ob121/05w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in M*****, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Erich L*****, vertreten durch Rechtsanwältepartnerschaft DDr. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. März 2005, GZ 28 R 50/05m-4, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Jänner 2005, GZ 71 Fr 570/05a-1, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 2 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich die Vorinstanzen auf eine in einem Aktenvermerk festgehaltene Auskunft des einschreitenden Notars stützen konnten, dass sich „Marko S*****" bei ihm mit einem - unstrittig gefälschten - belgischen Reisepass der Serie EA 70... ausgewiesen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktspflichtig. Daher sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils unwirksam (RIS-Justiz RS0059900). Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG bezweckt insbesondere auch die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t; 7 Ob 287/03m; 7 Ob 110/04h). Der Rechtsmittelwerber vermag nicht aufzuzeigen, wie nun nachträglich die Identität seines Vertragspartners, dessen wahrer Name unbekannt ist und der - trotz Meldeanfrage - postalisch nicht erreichbar ist, ermittelt werden sollte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).