Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei August K*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Kaufmann Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 9. Mai 2005, GZ 4 R 110/05i 18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 27. Jänner 2005, GZ 4 C 978/04i 11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Räumung einer Liegenschaft und brachte im Wesentlichen vor, mit schriftlicher Vereinbarung vom 6. 12. 2002 hätten die Streitteile einen Nutzungsvertrag geschlossen, mit welchem die beklagte Partei berechtigt worden sei, auf der im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaft eine Antennenanlage zu errichten und zu betreiben. Diese Vereinbarung sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass von der Beklagten alle erforderlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage innerhalb eines Jahres erlangt werden können. Dementsprechend hätten die notwendigen rechtskräftigen Genehmigungen bis zum 6. 12. 2003 vorliegen müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei der Vertrag nicht zustande gekommen und liege eine titellose Benützung vor.
Die beklagte Partei wendete ua ein, lediglich auf Grund diverser, nach der ständigen Rechtsprechung überwiegend aussichtsloser Rechtsmittel von Nachbarn habe sich die Erteilung der Rechtskraft der vorliegenden Genehmigungen verzögert. Der tatsächliche Baubeginn sei am 30. 9. 2003, der Zahlungsbeginn vereinbarungsgemäß am 1. 10. 2003 erfolgt. Die Entgeltzahlungen seien vom Kläger vorbehaltlos akzeptiert worden. Die aufschiebende Vertragsbedingung sei erfüllt und der Vertrag rechtswirksam. Eine titellose Benützung liege daher nicht vor.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es ging hiebei im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die beklagte Partei ist Betreiberin eines Handy Netzes. Zwischen den Streitteilen wurde ein Nutzungsvertrag hinsichtlich einer Liegenschaft des Klägers abgeschlossen, der vom Kläger am 2. 12. 2002 und von der beklagten Partei am 6. 12. 2002 unterfertigt wurde. Die hier maßgeblichen Bestimmungen dieses Nutzungsvertrages lauten wie folgt:
...
§ 3 Umfang und Zweck der Nutzung
3.1. Der NG räumt H***** das Recht ein, auf dem Nutzungsgegenstand gemäß der Standortbeschreibung (Anhang), Anlagen im Sinne des Vertrages zu errichten, zu beaufsichtigen, zu betreiben, instandzuhalten und dem Stand der Technik entsprechend zu erneuern und aus , ab oder umzubauen.
...
§ 5 Pflichten des Nutzungsgebers
Der NG ist insbesondere verpflichtet,
5.1. H***** bei allen erforderlichen Behördenverfahren nach besten Kräften zu unterstützen und insbesondere die für die Errichtung, den Betrieb, die Erneuerung und den Aus oder Abbau der Anlagen im Sinne des Vertrages notwendigen Vollmachten und Erklärungen auszustellen und abzugeben (zum Beispiel Bauansuchen und ähnliche Anträge);
...
§ 8 Nutzungsentgelt
8.1. Für die Einräumung der in diesem Vertrag bezeichneten Rechte verpflichtet sich H***** zur Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes von EUR 300, - zuzüglich der Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß. ...
Dieser Betrag ist ab dem auf den Baubeginn nächstfolgenden Monatsersten fällig. Besichtigungen, Vermessungen und ähnliche Begehungen gelten nicht als Baubeginn.
...
§ 10 Dauer
10.1. Der Abschluss des Nutzungsvertrages erfolgt auf unbestimmte Zeit.
10.2. Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass H***** alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen im Sinne des Vertrages erteilt werden. Kann eine notwendige Genehmigung innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung dieses Vertrages nicht erlangt werden, so gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Nutzungsgegenstand insbesondere zum Betrieb einer Telekommunikationseinrichtung als Sende und Empfangsstation technisch nicht eignet. Ein sich daraus ergebender Anspruch des NG auf Schaden und Aufwandersatz ist daher ausgeschlossen.
§ 11 Ordentliche Kündigung
Beide Vertragspartner sind unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist berechtigt, diesen Nutzungsvertrag zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich zu kündigen. Seitens des NG wird jedoch für die Dauer von 10 Jahren ab Unterfertigung dieses Vertrages auf die ordentliche Kündigung verzichtet.
...
§ 15 Allgemeine Vertragsbestimmungen
...
15.3 Sollte dieser Vertrag lückenhaft oder eine seiner Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon nicht beeinträchtigt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu treffen, die der unwirksamen bzw lückenhaften Bestimmung wirtschaftlich und technisch möglichst nahekommt.
..."
Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen in der Branche allgemein üblichen Standardvertrag. Der Urheber des Vertragstextes ist nicht bekannt. Der Vertrag wurde dem Kläger von der beklagten Partei vorgelegt; dieser hatte die Möglichkeit, Änderungswünsche bekanntzugeben. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen wurden zwischen den Streitteilen die einzelnen Vertragspunkte nicht dezidiert durchbesprochen. Thema der Vertragsverhandlungen war nur das Nutzungsentgelt. Der Kläger selbst hat den Vertragspunkt 10.2. nicht näher hinterfragt. Dieser Vertragspunkt hatte für ihn keine besondere Bedeutung, war ihm nicht besonders aufgefallen und auch nicht wichtig.
Am 18. 2. 2003 stellte die beklagte Partei beim Gemeindeamt den Bauantrag zur Errichtung einer Funk Übertragungsanlage auf der Liegenschaft des Klägers. Bereits im März 2003, nach Publikwerden des Bauvorhabens der beklagten Partei, formierte sich unter den Nachbarn und Anrainern eine Bürgerinitiative gegen die Errichtung der Funkübertragungsanlage, weil insbesondere eine starke Gesundheitsgefährdung durch die Strahlenbelastung befürchtet wurde. Unter dem Druck dieser Bürgerproteste kam es zu einer Zusatzvereinbarung zum Nutzungsvertrag zwischen den Streitteilen, abgeschlossen am 12. 5. 2003. In dieser Zusatzvereinbarung verpflichtete sich die beklagte Partei, den Kläger hinsichtlich aller Ansprüche, die sich nachweislich aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage gegen ihn ergeben, schad und klaglos zu halten, sowie anfallende Verfahrenskosten und Abgaben, welcher Art auch immer, zu tragen. Weiters bestätigte die beklagte Partei in dieser Zusatzvereinbarung, dass gemäß heutigem gesicherten Stand von Wissenschaft und Technik eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Anlage ausgeschlossen werden kann. Sollte sich wider Erwarten nach neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen künftig ergeben, dass durch die Anlage eine Gefährdung für die Be und Anwohner besteht, verpflichtete sich die beklagte Partei dazu, alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen, nötigenfalls die Anlage zu demontieren. Im Übrigen blieb der Nutzungsvertrag vom 6. 12. 2002 vollinhaltlich aufrecht.
Mit Bescheid des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. 4. 2003 wurde der beklagten Partei gemäß § 68 Abs 1 TKG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der für die Ausübung der der beklagten Partei mit Bescheid der Telekom Kontroll Kommission vom 20. November 2000 erteilten Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprach Telefon Dienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze mittels Mobilfunksystemen der dritten Generation (UMTS/IMT 2000) erforderlichen Funkanlagen erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 28. 5. 2003 wurde die von der beklagten Partei beantragte baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer UMTS Funkübertragungsanlage auf der Liegenschaft des Klägers gemäß § 28 Abs 2 des Vorarlberger Baugesetzes erteilt. Die von den Nachbarn gegen das Vorhaben eingebrachten Einwendungen wurden gemäß § 26 Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen bzw auf den Rechtsweg verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben etliche Nachbarn Berufung. Die Berufungskommission der Gemeinde gab dieser Berufung am 9. 9. 2003 nicht Folge. Gegen diesen Bescheid erhoben die Nachbarn eine Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. 10. 2003 wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Grund hiefür war ein Formalfehler bei der Abfertigung des Bescheides der Berufungskommission, welcher als wesentlicher Verfahrensfehler gewertet wurde.
Mit Entscheidung der Berufungskommission der Gemeinde vom 4. 12. 2003 wurde sodann der Berufung der Nachbarn wiederum nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 28. 5. 2003 bestätigt. Die Unterfertigung des Bescheides erfolgte erst nach dem 15. 12. 2003, die Zustellung an die Verfahrensbeteiligten erst Ende Dezember. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission brachten die Nachbarn wiederum die Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein. Mit Bescheid vom 21. 6. 2004 gab schließlich die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dieser Vorstellung nicht Folge.
Bereits mit Bescheid vom 5. 6. 2003 der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde der beklagten Partei für das streitgegenständliche Projekt die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung erteilt.
Am 30. 9. 2003 begann die beklagte Partei mit der vorbereitenden Bautätigkeit zur Errichtung der Funkanlage. Gegen diesen Baubeginn hat sich der Kläger nicht ausgesprochen. Mit Schreiben der Gemeinde vom 30. 10. 2003 wurde die beklagte Partei darüber informiert, dass der im September ergangene Berufungsbescheid der Berufungskommission von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 28. 10. 2003 aufgehoben worden war. Die beklagte Partei wurde aufgefordert, die bereits begonnenen Bauarbeiten unverzüglich einzustellen, was sie auch tat. Am 9. 12. 2003 setzte die beklagte Partei ihre Arbeiten zur Errichtung der Funkanlage kurzfristig wieder fort, obwohl formell der Baustopp der Gemeinde noch aufrecht war. Von der Gemeinde wurde deswegen bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Am 1. 11. 2003, rückwirkend auch für den Monat Oktober 2003, begann die beklagte Partei, die monatlichen Nutzungsengelte an den Kläger zu entrichten. Diese monatlichen Nutzungsentgelte wurden seitdem pünktlich bezahlt und vom Kläger auch immer vorbehaltlos angenommen.
Nach Baubeginn wurden die Proteste der Anrainer und der Nachbarn immer heftiger. Auf den Kläger und dessen Familie wurde enormer Druck ausgeübt und es kam zu massiven Anfeindungen. Auf Grund dieser Anfeindungen sah sich der damals noch unvertretene Kläger Anfang Dezember dazu veranlasst, an die beklagte Partei eine Anfrage nach „vorzeitiger Kündigung" des Nutzungsvertrages zu richten. Mit Schreiben vom 5. 12. 2003 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, dass auf Grund der bereits fortgeschrittenen Bautätigkeit und aus Ermangelung an funktechnisch geeigneten Alternativen einer vorzeitigen Kündigung nicht zugestimmt werde.
Mit Schreiben des Klagevertreters vom 29. 12. 2003 wurde die beklagte Partei ersucht, bis längstens 9. 1. 2004 einen Zeitplan für die Entfernung der von ihr bereits errichteten Installationen vorzulegen; unter Bezugnahme auf Vertragspunkt 10.2 wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger die Nutzungsvereinbarung vom 6. 12. 2002 als hinfällig betrachte. Mit Telefax Schreiben vom 5. 1. 2004 ersuchte der Klagsvertreter die beklagte Partei, alle vorhandenen Genehmigungen zu übermitteln.
Rechtlich erwog das Erstgericht, zum Zeitpunkt 6. 12. 2003, dem Ende der in Vertragspunkt 10. 2. formulierten Jahresfrist, sei der Baubewilligungsbescheid weder unterfertigt noch zugestellt gewesen. Diese Bestimmung könne nur so verstanden werden, dass eine rechtskräftige Genehmigung vorliegen müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vertrag auf Grund des Nichteintrittes der aufschiebenden Bedingung nicht wirksam zwischen den Streitteilen zustandegekommen sei. Auch könne man aus dem Verhalten des Klägers nicht schließen, dass dieser den Vertrag trotz der nicht rechtzeitigen Vorlage der erforderlichen Genehmigungen habe schließen wollen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, , nicht aber EUR 20.000, - übersteige, und dass die ordentliche Revision zulässig sei, und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Der strittige § 10.2. des Vertrages vom 6. 12. 2002 sei im Zusammenhang mit dessen § 8.1. zu sehen. Daraus ergebe sich, dass die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung des Nutzungsentgeltes, die nur auf Basis eines rechtswirksam zustandegekommenen Vertrages bestehen könne, mit dem Baubeginn verknüpft sei. Nun könne unter „Baubeginn" nur verstanden werden, dass die Beklagte auf rechtlich gesicherter Basis mit der Errichtung der Antennenanlage beginne. Unter diesem Gesichtspunkt habe die Ansicht des Erstgerichtes, der Vertragspunkt 10.2. könne nur so verstanden werden, dass eine rechtskräftige Genehmigung vorliegen müsse, einiges für sich.
Im Ergebnis sei aber damit für den Kläger nichts gewonnen. Nach den Feststellungen habe die Berufungskommission der Gemeinde der von den Nachbarn gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. 5. 2003 erhobenen Berufung am 9. 9. 2003 keine Folge gegeben. Nun verweise die Rechtsrüge zutreffend darauf, dass das VbgBauG, LGBl 52/2001, nach dessen § 51 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sei. Daher sei ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Berufungskommission der Gemeinde nicht mehr zulässig gewesen. Sei ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen Bescheid nicht mehr möglich, werde der Bescheid formell rechtskräftig (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren [2003] Rz 454; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren6 Anm 5 zu § 68 AVG). Die Rechtsrüge lege auch richtig dar, dass nach herrschender Ansicht die Rechtswirkung eines Bescheides mit dessen formeller Rechtskraft, wodurch die Unanfechtbarkeit im Instanzenzug gegeben sei, eintrete. Außerordentliche Rechtsmittel - wie die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde - vermöchten am Eintritt der formellen Rechtskraft nichts zu ändern (Hauer/Leukauf, aaO § 56 AVG Anm 7; Adamovic/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1987] 277).
Nach § 83 Abs 3 Vbg Gemeindegesetz habe die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde keine aufschiebende Wirkung. Im hier zu beurteilenden Fall sei der Vorstellung der Nachbarn gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde vom 9. 9. 2003 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es zeige sich also, dass der das Bauvorhaben der Beklagten bewilligende Bescheid des Bürgermeisters vom 28. 5. 2003 trotz der von den Nachbarn gegen die Entscheidung der Berufungskommission erhobenen Vorstellung formell rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Dies sei auch die Grundlage für die von der Beklagten am 30. 9. 2003 - rechtmäßig - begonnene Bautätigkeit. Die in § 10.2. für das Wirksamwerden des Nutzungsvertrages normierte Bedingung (samt Verpflichtung der beklagten Partei zur Bezahlung des Nutzungsentgeltes) sei damit eingetreten gewesen. Nun habe die Vorstellungsentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. 10. 2003 dazu geführt, dass das Verfahren in den Stand vor Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides getreten sei. Damit sei auch die formelle Rechtskraft der Baubewilligung beseitigt worden, was zu dem von der Gemeinde verfügten Baustopp geführt habe.
Den Fall, dass der Nutzungsvertrag vom 6. 12. 2002 als Folge der Erfüllung der in § 10.2. statuierten Bedingung zunächst rechtswirksam werde und der Bedingungseintritt später kurzfristig (für die Dauer von rund 2 Monaten) wieder entfalle, hätten die Parteien nicht geregelt. Es sei deshalb zu fragen, welche Regelung von den Parteien vernünftigerweise getroffen worden wäre, wenn sie die entstandene Vertragslücke vorhergesehen hätten. Ausgehend vom Vertragszweck und den beiderseitigen Interessen (wobei der von den Nachbarn auf den Kläger ausgeübte Druck nicht zu berücksichtigen sei) hätten redliche und vernünftige Parteien vereinbart, dass die - auf einen Formalfehler der Berufungskommission der Gemeinde bei der Abfertigung des Berufungsbescheides zurückzuführende - zweimonatige Unterbrechung des Baugeschehens auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss habe, dass also der im zweiten Rechtsgang von der Berufungskommission der Gemeinde erlassene Bescheid den in den Monaten November/Dezember 2003 bestandenen Schwebezustand rückwirkend saniert habe. Daraus folge, dass der Nutzungsvertrag vom 6. 12. 2002 entsprechend seinem § 10.2. innerhalb der dort genannten Jahresfrist rechtswirksam zustandegekommen sei und seine Rechtswirksamkeit nicht nachträglich eingebüßt habe.
Nachdem davon auszugehen sei, dass der weit gefasste Spruch des Bescheides des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. 4. 2003 auch die Errichtung der gegenständlichen Funkanlage umfasse, lägen sämtliche notwendigen Genehmigungen vor.
Zusammenfassend komme das Berufungsgericht zur Ansicht, dass die beklagte Partei die Liegenschaft des Klägers nicht titellos benütze, weshalb das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Abweisung des Räumungsbegehrens abzuändern gewesen sei.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil es sich nach den Feststellungen beim vorliegenden Vertrag um einen in der (ständig expandierenden) Branche allgemein üblichen Standardvertrag handle, weshalb der Auslegung des strittigen § 10.2. über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, § 10.2. des Nutzungsvertrages könne nur so verstanden werden, dass (innerhalb Jahresfrist) eine rechtskräftige Genehmigung vorliegen müsse; die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde stelle zwar ein außerordentliches Rechtsmittel dar und stehe der formellen Rechtskraft nicht entgegen, jedoch sei die formelle Rechtskraft der Baubewilligung durch den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft beseitigt worden; zum Zeitpunkt 6. 12. 2003 sei also kein formell rechtskräftiger Bescheid vorgelegen. Auch durch schlüssiges Handeln des Klägers sei auf den genannten Vertragspunkt nicht verzichtet oder ein weiterer Vertrag abgeschlossen worden.
Hiezu wurde erwogen:
Der Nutzungsvertrag wurde von den Streitteilen unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung aller behördlichen Genehmigungen abgeschlossen; erst damit sollte der Vertrag wirksam werden. Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass es für den Bedingungseintritt - zumindest im Zweifel - auf die (formelle) Rechtskraft der behördlichen Genehmigung ankommt; zuvor bestand infolge Angreifbarkeit der Genehmigung keine ausreichend gesicherte Rechtsgrundlage für das Bauvorhaben. Der Kläger geht selbst davon aus, dass die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde als außerordentliches Rechtsmittel der formellen Rechtskraft nicht entgegensteht, weshalb es ausreicht, hiezu gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes und die von diesem zitierten weiteren Nachweise zu verweisen (vgl auch VwGH 2004/05/0013, 92/06/0229, 90/06/0092, 85/05/0057). Sollte die vertragliche Jahresfrist nur für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gelten, hätte die beklagte Partei dies in dem von ihr dem Kläger vorgelegten Vertragstext deutlich zum Ausdruck bringen müssen (vgl § 915 zweiter Fall ABGB).
Im vorliegenden Fall wurde die Baubewilligung mit Erlassung (Zustellung) des Berufungsbescheides vom 9. 9. 2003 formell rechtskräftig, somit innerhalb der vertraglichen Jahresfrist. Damit ist die aufschiebende Bedingung eingetreten, der Vertrag wurde wirksam. Diese Wirksamkeit wurde durch den aufsichtsbehördlichen Aufschiebungsbescheid allein nicht wieder beseitigt; auf den Rechtsbestand am Jahrestag des Vertragsabschlusses kommt es nach Erfüllung der Bedingung insoweit nicht an.
Der nachträgliche Wegfall einer behördlichen Genehmigung (infolge Bescheidaufhebung durch die Aufsichtsbehörde oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) könnte allenfalls einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des wirksam zustandegekommenen Dauerschuldverhältnisses darstellen (wie sie in §
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen, ohne dass noch auf die Frage des schlüssigen Handelns der Parteien eingegangen werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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