JudikaturOGH

14Os114/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Auslieferungssache gegen Ingolf B***** wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 34 Ur 83/05f des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Ingolf B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. September 2005, AZ 7 Bs 329/05y, nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Ingolf B***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 2005, GZ 34 Ur 83/05f-7, mit dem seine Auslieferung zur Strafvollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von insgesamt 133 Tagen aus Verurteilungen der Amtsgerichte Brühl und Köln für zulässig erklärt worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Auszuliefernden dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (vgl § 31 Abs 6 ARHG).

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