8Ob98/05b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Marlene Carina K*****, geboren am 2. Dezember 1995, vertreten durch die Mutter Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Marie Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Heinz Alois K*****, und der Großmutter Maria K*****, beide vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Juli 2005, GZ 2 R 186/05w 243, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit es der Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG releviert, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich des Erfordernisses einer zukunftsbezogenen Rechtsgestaltung auf Grund einer aktuellen Sachverhaltsgrundlage abgewichen wäre, entfernt er sich von den konkret getroffenen Feststellungen, wonach die Minderjährige zu ihrer Kindesmutter eine innige Beziehung hat und diese auch kompetent ist, eine entsprechende Erziehung ihrer Tochter zu gewährleisten.
Soweit im Revisionsrekurs releviert wird, dass eine weitere Gutachtenserörterung und die Einholung weiterer Gutachten erforderlich gewesen wäre und insofern das Verfahren mangelhaft sei, ist darauf zu verweisen, dass bereits das Rekursgericht einen dahingehenden Mangel verneint hat. § 66 Abs 1 AußStrG 2005 zählt nun die Revisionsrekursgründe taxativ auf (vgl dazu Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 1). Z 2 des § 66 Abs 1 AußStrG 2005 stellt aber ausdrücklich auf Mängel des Rekursverfahrens ab, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet waren. Dies entspricht der ständigen Judikatur, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl dazu Fucik/Kloiber aaO § 66 Rz 3; RIS Justiz RS0050037 mwN; OGH 4 Ob 135/05i). Inwieweit eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohles weiter aufrechtzuerhalten ist (vgl dazu Fucik/Kloiber aaO; ebenso OGH 4 Ob 135/05i) bedarf keiner weiteren Erörterung, da konkrete Gründe des Kindeswohles, die dafür sprechen, ohnehin nicht ersichtlich sind. Die im Revisionsrekurs genannten psychischen Erkrankungen der Kindesmutter waren bereits wiederholt Gegenstand von einschlägigen Begutachtungen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass entgegen dem langjährigen Beobachtungszeitraum gerade jetzt Änderungen eingetreten wären. Auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens (vgl ON 144) ergaben sich aus der einholten Stellungnahme (ON 221) keinerlei Anhaltspunkte für Veränderungen, die eine aktuelle Beeinträchtigung des Kindeswohles nachweisen könnten.
Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.