JudikaturOGH

8Nc59/05a – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. November 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, gegen die beklagte Partei V***** GenmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Ob 7/03f, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer sind von der Ausübung des Richteramts im Wiederaufnahmeverfahren zu 3 Ob 7/03f ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Auf Liegenschaften des Wiederaufnahmsklägers sind auf Grund eines am 16. 10. 1990 abgeschlossenen Notariatsaktes, Simultanhyphotheken zugunsten der Wiederaufnahmsbeklagten einverleibt. Diesen Pfandrechten kommt jeweils der Vorgang vor einem für Maria H***** (mittlerweile verstorben) einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot zu. Im wiederaufzunehmenden Verfahren wies das Erstgericht das auf Aufhebung des Notariaktsaktes vom 16. 10. 1990, in eventu Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Notariatsaktes sowie auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der zugunsten der Wiederaufnahmsbeklagten einverleibten Pfandrechte, hilfsweise Unwirksamerklärung der Einverleibung dieser Pfandrechte gerichtete Begehren ab. Das Landesgericht Wels als Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies mit dem zu 3 Ob 7/03f ergangenen Beschluss die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Mitglieder des erkennenden Senats waren die im Spruch genannten Richter sowie ein mittelerweile im Ruhestand befindlicher Hofrat des Obersten Gerichtshofs.

Zur Entscheidung über die nunmehr erhobene Wiederaufnahmsklage ist nach der Geschäftsverteilung der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs berufen, dem weiterhin die im Spruch genannten Senatsmitglieder angehören. Als Wiederaufnahmsgrund wird § 530 Abs 1 Z 4 ZPO geltend gemacht und unter anderem ausgeführt, dass der „Höhepunkt der Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung" die „Abweisung" der vom Wiederaufnahmskläger „gesetzmäßig mit begründeter Rechtsmittelausführung eingebrachten außerordentlichen Revision" ... durch den Obersten Gerichtshof sei. Die Entscheidungen der Richter erster, zweiter und dritter Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren hätten wissentlich „in Kauf genommen den Wiederaufnahmskläger als rechtsuchenden Staatsbürger an seinem Eigentum und seinen staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten und Menschenrechten" ... zu diskriminieren und ihm seine Rechte abzusprechen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Verhalten die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen. Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist, dass der Richter dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. Auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Vorwürfe kommt es dabei nicht an (5 Ob 565/79; SZ 67/234; 1 N 515/00).

Es ist daher ohne weitere inhaltliche Prüfung die Ausgeschlossenheit der im Spruch genannten Richter von der Entscheidung in dieser Rechtssache auszusprechen.

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