4Ob222/05h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 21.500 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 4.500 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. August 2005, GZ 3 R 32/05f-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Einlangen der außerordentlichen Revision der Beklagten vereinbarten die Parteien (ewiges) Ruhen des Verfahrens. Über die Revision ist daher nicht zu entscheiden. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens. Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO gegeben ist (stRsp, jüngst 9 ObA 15/04b mwN).