Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, Maria Theresienring 5, 2700 Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. Alexandra S*****, geboren am 18. März 1969, ohne Beschäftigung, *****, und 2. Mehmet Ö*****, geboren am 24. Mai 1960, Arbeiter, *****, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Nichtigerklärung der Ehe gemäß § 23 EheG, über außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. Juni 2005, GZ 16 R 187/05x 51, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung sind in analoger Anwendung des § 23 Abs 1 EheG auch Ehen nichtig, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurden, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen ( Hopf/Kathrein , Eherecht² § 23 EheG Anm 2 mwN; Stabentheiner in Rummel , ABGB³ § 23 EheG Rz 2 mwN; RIS Justiz RS0052090 ua). Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser gesicherten Judikatur im Einklang, steht doch fest, dass beide Beklagten die von den Vorinstanzen für nichtig erklärte Ehe nur deshalb geschlossen haben, um dem Zweitbeklagten gegen Zahlung eines Geldbetrags eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung in Österreich zu verschaffen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde zwischen den Parteien nie begründet.
Der Revisionswerber wendet sich gegen diese vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts. Soweit der Revisionswerber für sich selbst das Fehlen der Absicht, eine Lebensgemeinschaft einzugehen, bestreitet, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass sein Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit der Erledigung der Beweisrüge liegt nach herrschender Judikatur nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge gar nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind ( Kodek in Rechberger , ZPO² § 503 Rz 3 mwN ua). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, auf jedes einzelne Beweisergebnis und jedes Argument in der Beweisrüge einzugehen; vielmehr reicht es regelmäßig aus, wenn aus den Erörterungen in der Berufungsentscheidung erkennbar ist, dass sich das Berufungsgericht mit den Ausführungen des Berufungswerbers ernsthaft auseinandergesetzt hat. Da die Behandlung der Beweisrüge stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, stellen sich hier regelmäßig erhebliche Rechtsfragen des Verfahrensrechts nicht (1 Ob 111/04m mwN ua). Soweit der Revisionswerber meint, das für ihn sprechende Beweisergebnisse „übergangen" worden seien, rügt er die Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist ( Kodek aaO § 503 Rz 1 mwN ua).
Die mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässige außerordentliche Revision des Zweitbeklagten ist daher zurückzuweisen.
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