1Ob80/05d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Herwig B*****, infolge dessen „Nichtigkeitsbeschwerde" an den Obersten Gerichtshof gegen die am 10. Mai 2005 im Rahmen des zu 2 P 181/01k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Pflegschaftsverfahrens zu 1 Ob 80/05d ergangene Entscheidung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der (Teil )Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Prüfung der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers als gemäß § 109 Abs 1 JN zuständiges Pflegschaftsgericht übermittelt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 28. 2. 2003 (1 Ob 31/03w [erste Entscheidung zu dieser Zahl]) verhängte der Oberste Gerichtshof über den Antragsteller in einer das Pflegschaftsverfahren 2 P 181/01k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien betreffenden Ablehnungssache eine Ordnungsstrafe von 300 EUR wegen der Beschimpfung richterlicher Organe, die den Rahmen noch verständlicher Unmutsreaktionen auf subjektiv als unrichtig empfundenes Organverhalten erheblich überschritt. Der erkennende Senat war jedoch damals der Ansicht, es genüge eine Ordnungsstrafe in geringer Höhe, „um die Herausbildung einer kritischen Distanz zum bisherigen Verhalten zu fördern und die bei einem Akademiker an sich vorauszusetzende Fähigkeit zu aktivieren, den richtigen Umgangston mit den Gerichten noch zu erlernen".
Mit Beschluss vom 10. 5. 2005 zu 1 Ob 80/05d wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen die in zweiter Instanz bestätigte Auferlegung einer Ordnungsstrafe durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer Ablehnungssache im Rahmen des zuvor bezeichneten Pflegschaftsverfahrens mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (alt) ohne weitere Begründung zurück (siehe zu den Entscheidungen der Vorinstanzen 8 Ob 21/05d).
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller lässt, wie seine nunmehrigen, jeweils als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Eingaben vom 4. 7. 2005 und 8. 8. 2005 (Faxdatum) samt angehefteter Beilage vom 6. 8. 2005 (Faxdatum) gegen die am 10. 5. 2005 zu 1 Ob 80/05d ergangene Entscheidung belegen, jede Lern- und Kritikfähigkeit vermissen. Die krassen Beschimpfungen richterlicher Organe in stereotyper Wiederholung legen den Verdacht nahe, dass der Antragsteller infolge einer paranoiden Fixiertheit außerstande ist, in Gerichtsverfahren, an denen er als Partei beteiligt ist, eigenverantwortlich zu handeln, ohne dadurch Nachteile für sich zu verursachen, müssten doch über ihn nach solchen Beschimpfungen immer wieder Ordnungsstrafen in nicht unbeträchtlicher Höhe verhängt werden. Demnach bestehen Zweifel an der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers in dem beim Obersten Gerichtshof über dessen „Nichtigkeitsbeschwerde" anhängigen Verfahren. Dieses Verfahren wird nach den Bestimmungen des AußStrG (alt) (siehe dazu 8 Nc 47/05m) zu erledigen sein.
Gemäß § 5 Abs 2 Z 2 lit c AußStrG (neu) hat ein Gericht in einem anhängigen Außerstreitverfahren von Amts wegen für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn sich bei einer Partei - wie hier - Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben.