Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sibone H*****, vertreten durch Schöpf Maurer Bitschnau, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gernot R*****, wegen Ehescheidung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Begründung:
In der beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt gemäß § 76 JN eingebrachten Scheidungsklage brachte die Klägerin vor, dass beide Streitparteien die österreichische Staatsbürgerschaft haben, aber derzeit in Deutschland leben.
Den Delegierungsantrag stützte die Klägerin darauf, dass der nunmehrige Wohnort beider Streitparteien nur 20 km von Salzburg entfernt sei und dort auch sämtliche allenfalls zu hörenden Zeugen wohnten.
Der Beklagte hat zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.
Das Erstgericht befürwortete die beantragte Delegierung, weil für beide Parteien eine wesentliche Erleichterung bei der Anreise eintrete.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN).
Hier hat sich aber auch der Beklagte nicht gegen die Delegierung ausgesprochen. Schon für die Einvernahmen der Parteien - konkrete Zeugen wurden noch nicht beantragt - treten wesentliche Erleichterungen durch Verkürzungen der Anreise ein. Es kann davon ausgegangen werden, dass Gründe der Zweckmäßigkeit hier klar für die Delegierung sprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden