13Os98/05v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann C***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 075 Hv 103/05y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Johann C***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. August 2005, AZ 23 Bs 214/05x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2000 (Oberlandesgericht Wien 10. April 2001) wurde Johann C***** der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Nachdem bereits mehrere Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens erfolglos geblieben waren, gab mit dem angefochtenen Beschluss das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die neuerliche Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages, verbunden mit Anträgen auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB und Hemmung des Strafvollzuges nach § 361 Abs 1 StPO, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich eine Beschwerde des Johann C*****, welche jedoch unzulässig und somit zurückzuweisen ist, weil die Strafprozessordnung ein solches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichtes nicht vorsieht.