JudikaturOGH

12Os97/05i – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 271 Abs 7 StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. August 2005, GZ 9 Hv 126/04v-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem am 7. Juli 2005 dem Erstgericht überreichten Antrag begehrte der Angeklagte Erwin W***** die Berichtigung (Ergänzung) des Hauptverhandlungsprotokolls vom 23. Juni 2005 und zwar dahingehend, dass statt „Festgehalten wird, dass in das Videoband der kontradiktorischen Einvernahme Einsicht genommen wird", eingefügt werden sollte: „Festgehalten wird, dass in das Videoband der kontradiktorischen Einvernehme Einsicht genommen wird, wobei jedoch das Videoband nur bis Seite 3 des Protokolls der kontradiktorischen Zeugenvernehmung vom 1. 10. 2004 und zwar in etwa bis zum 1. Absatz der mit den Worten endet; „"Ich sagte, er soll aufhören, ich will das nicht"" abgespielt wurde."

Diesem Antrag wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes dahingehend entsprochen, dass er die in Rede stehende Protokollspassage wie folgt abänderte: „Festgehalten wird, dass teilweise in das Videoband der kontradiktorischen Einvernahme Einsicht genommen wird. Die weitere Vorführung wird – im Hinblick auf die bereits erfolgte Verlesung – einvernehmlich unterlassen."

Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei – abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche (vgl 679 BlgNR XXII. GP Punkt 9.2.) Umstände oder Vorgänge zu unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.

Diese gesetzlichen Prämissen liegen nicht vor: Denn mangels gesetzlicher Verpflichtung zur (ergänzenden) Vorführung des Videobandes über die Vernehmung nach § 162a StPO, ist es - mangels einer gegen die vorzeitige Beendigung der Vorführung gerichteten Prozesserklärung des Angeklagten - unbeachtlich, ob die bloß teilweise Abspielung des Videobandes mit oder ohne seine Zustimmung verfügt wurde.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

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