8ObA61/05m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Mag. Dr. Helmut B*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2005, GZ 8 Ra 43/05p-49, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger behauptet in seiner außerordentlichen Revision lediglich, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger durch die fortgesetzte Nichterfüllung der ihm erteilten Aufträge und Weisungen seines Vorgesetzten im Zeitraum März bis Mai 2002 die Entlassungsgründe des § 34 Abs 2 lit b, c und d VBG verwirklichte, unrichtig sei und dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes durch die am 18. 6. 2002 ausgesprochene Entlassung der im Arbeitsrecht geltende Unverzüglichkeitsgrund verletzt worden sei. Die außerordentliche Revision zeigt weder auf, von welchen höchstgerichtlichen Entscheidungen die zweite Instanz abwich noch wird eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den maßgeblichen Themen auch nur behauptet. Vielmehr fehlen in der außerordentlichen Revision zur Gänze Ausführungen im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO.