JudikaturOGH

8ObA60/05i – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Daniela P*****, vertreten durch Mag. Georg Ruprecht, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Ursula K*****, vertreten durch Dr. Peter Balogh, Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen EUR 15.624,22 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2005, GZ 9 Ra 27/05i 57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Beklagte geltend macht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit verworfen und die Mängelrüge als unberechtigt angesehen habe, ist die Beklagte auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz ebenso wie verworfene Nichtigkeitsgründe in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 2 und 3 mit zwN). Die letztlich noch von der Beklagten relevierte Aktenwidrigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles, dass dieses davon ausgegangen sei, dass auf die Frage einer allfälligen Verspätung des Austritts mangels Vorbringens der Beklagten nicht einzugehen wäre, liegt nicht vor. Es hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Frage der Rechtzeitigkeit des Austrittes auseinandergesetzt. Eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Austritt deshalb nicht verspätet sei, weil hier nach der Abmeldung von der Gebietskrankenkasse noch eine gewisse Überlegungsfrist zuzubilligen wäre, findet sich in der außerordentlichen Revision nicht. Soweit die Beklagte erneut davon ausgeht, dass das Dienstverhältnis unter anderem dadurch, dass die Klägerin den Büroschlüssel zurückgegeben habe und vom Arbeitsplatz ferngeblieben sei, ausgetreten sei, vermag sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Allgemein geht die Rechtsprechung davon aus, dass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass ein Arbeitnehmer vorzeitig austreten will, sondern noch weitere Umstände hinzutreten müssen (vgl RIS Justiz RS0028657 mwN etwa 8 ObA 15/05x). Dabei darf das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner Absicht das Arbeitsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund aufzulösen, zu zweifeln (vgl RIS Justiz RS0014490 mwN, zuletzt etwa 8 ObA 15/05x). Hier wurde die Klägerin von der Beklagten nach einer Auseinandersetzung, bei der die Klägerin - wie bereits davor- eine bestimmte Gehaltsabrechnung eingefordert hatte, von der Beklagten ab sofort dienstfrei gestellt und erhielt dies auch schriftlich bestätigt. Wenn die Klägerin der Beklagten dann die Büroschlüssel aushändigte und nach Hause ging, kann in der Beurteilung der Vorinstanzen, dass darin kein Verhalten gesehen werden könne, dem zweifelsfrei eine Absicht der Klägerin auf sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin zu entnehmen ist, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. War dieses Verhalten doch auch ganz einfach daraus erklärbar, dass sie von der Beklagten dienstfrei gestellt wurde. Die Klägerin hat sich unmittelbar danach auch noch ausdrücklich für arbeitsbereit erklärt.

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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