8Ob92/05w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin B***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. März 2005, GZ 3 R 25/05d und 3 R 26/05a 49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. März 2005, GZ 3 R 25/05d 49 Punkt II., wird zurückgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. März 2005, GZ 3 R 25/05d 49 Punkt I., wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 ZPO Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 526 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
zu 1.
Das Erstgericht genehmigte mit Beschluss vom 31. 1. 2005 einen von der Masseverwalterin geschlossenen Kaufvertrag. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Schuldnerin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig: Gegen bestätigende Beschlüsse ist im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO generell ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0044101).
zu 2.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, der Beschluss über die Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs sei öffentlich bekannt zu machen; die Zustellwirkung trete mit der öffentliche Bekanntmachung und nicht mit der individuellen Zustellung an die Beteiligten ein, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf: Durch die InsNov 2002 wurde § 152 Abs 2 KO, der in seinem 2. Satz vorsah, dass der den Ausgleich bestätigende Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist, dahin geändert, dass nunmehr gemäß § 152 Abs 3 KO idF der InsNov 2002 die Entscheidung über die Bestätigung öffentlich bekannt zu machen ist. Dieser Änderung lag die erklärte Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, dass wegen des großen Interesses der Gläubiger aus der Insolvenzdatei auch ersichtlich sein sollte, ob dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde (s. dazu die Materialen zu § 152 Abs 3 KO, abgedruckt bei Mohr, Insolvenzrecht 2002, 196). Ist aber - wie hier - die gesetzliche Regelung eindeutig, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS Justiz RS0042656).
Die Beurteilung des Rekursgerichtes bezüglich des Laufes der Rekursfrist bei gesetzlich angeordneter öffentlicher Bekanntmachungspflicht entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0036582). Dem Einwand im Revisionsrekurs, tatsächliche Kenntnis vom Inhalt einer Bekanntmachung sei erst mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag möglich, ist mit dem klaren Wortlaut des § 174 Abs 2 KO zu begegnen, wonach nur die öffentliche Bekanntmachung für die Auslösung der Zustellfolgen maßgeblich ist. Darüber hinaus sind die in die Insolvenzdatei aufgenommenen Beschlüsse im Regelfall bereis am Tag der Bekanntmachung ab 23 Uhr abrufbar ( Mohr, Insolvenzdatei bereits abrufbar, ZIK 1999, 156).