9Ob44/05v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Prof. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. Richard K*****, Beamter, *****, gegen die beklagte Partei Eva K*****, Angstellte, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens GZ 5 C 42/96h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2005, GZ 42 R 308/05p 9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Revisionsrekurswerbers ist die Frist des § 534 ZPO nicht verlängerbar ( E. Kodek in Rechberger, ZPO2 § 534 Rz 1); ihre Versäumung kann auch nicht durch die (zur Konkretisierung seines Vorbringens erfolgte) Einvernahme des Klägers „geheilt" werden. Das weitere Vorbringen des Revisionsrekurswerbers, mit dem er die Versäumung der Frist in Frage zu stellen sucht, ist - abgesehen davon, dass es teilweise gegen das Neuerungsverbot verstößt - inhaltlich nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen in Frage zu stellen.