1Ob197/05k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in Zwettl, wider den Gegner der gefährdeten Partei Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a. d. Donau als Rekursgericht vom 12. April 2005, GZ 2 R 45/05p 16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 18. Jänner 2005, GZ 9 C 2/05h 5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erließ am 18. 1. 2005 nach Anhörung des Antragsgegners eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO. Es begrenzte deren Geltung auf drei Monate und erkannte dem Antragsteller 666,82 EUR an Verfahrenskosten zu.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ferner erkannte es den Antragsgegner schuldig, dem Antragsteller die mit 333,12 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. 4. 2005, der dem Antragsteller am 6. 6. 2005, dem Antragsgegner dagegen am 7. 6. 2005 zugestellt wurde, hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung vom 18. 1. 2005 „mit Wirkung 18. 4. 2005" auf (ON 17).
Der am 9. 5. 2005 überreichte außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen die in zweiter Instanz bestätigte Provisorialmaßnahme ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss der Rechtsmittelwerber als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht nur bei dessen Erhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt seiner Erledigung beschwert sein ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 55 mN aus der Rsp). Es ist ferner gesichert, dass es dem Rechtsmittelwerber an einer Beschwer für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs mangelt, wenn sich sein Interesse an der angestrebten Sachentscheidung in Wahrheit nur mehr auf die Abänderung der ihn belastenden Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beschränkt (ausführlich 4 Ob 404/87 = SZ 61/6; s ferner Zechner aaO Vor §§ 514 ff ZPO Rz 57 mwN aus der Rsp).
2. Im Licht der Erwägungen unter 1. fiel die Beschwer des Antragsgegners mit Rechtskraft der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 18. 1. 2005 weg. Da diese Sachlage jedoch erst nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses eintrat, sich die Kostenersatzpflicht im Verfahren über einstweilige Verfügungen gemäß § 382b EO zufolge § 393 Abs 2 EO nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richtet und der Rechtsmittelwerber für seinen Revisionsrekurs Kosten verzeichnete, ist gemäß § 50 Abs 2 ZPO zu prüfen, ob Letzterem - im Fall eines Rechtsmittelerfolgs ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ² II/1 § 50 ZPO Rz 17) - (auch) die Kosten des Revisionsrekurses zuerkannt worden wären.
3. Der Antragsgegner verficht in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, er falle als erwachsener Sohn des Antragstellers nicht unter den Angehörigenbegriff gemäß § 382b Abs 3 EO, weil ein Verfahren nach § 382b Abs 4 EO im „Vater Sohn Verhältnis ... nicht denkbar" sei. Diese Ansicht wird - entsprechend den Ausführungen des Rekursgerichts - bereits durch den unmissverständlichen Wortlaut des § 382b Abs 3 EO widerlegt. Es ist überdies unzutreffend, dass ein „Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung" nach § 382b Abs 4 EO nicht in Betracht komme, sind doch zahlreiche Rechtsgründe vorstellbar, nach denen ein Vater gegen einen erwachsenen Sohn einen Räumungstitel erlangen könnte. Wohl deshalb unternimmt der Antragsgegner gar nicht den Versuch, näher auszuführen, weshalb ein Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung hier „nicht denkbar" sei. Aber selbst wenn die Ansicht des Rechtsmittelwerbers insofern zuträfe, könnte das nichts an der Auslegung des Begriffs „nahe Angehörige" im Sinn des § 382b Abs 3 EO ändern. Dann wäre eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie im Vater Sohn Verhältnis gemäß § 382b Abs 4 EO lediglich auf einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten als „Abkühlungsphase" beschränkt.
Im Übrigen reichten die vom Erstgericht auf dem Boden von Antragsbehauptungen getroffenen Feststellungen entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - aus, um der erlassenen Provisorialmaßnahme eine - zumindest ohne Vorliegen einer gravierenden Verkennung der Rechtslage als Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses - tragfähige Stütze zu verschaffen. Daraus folgt, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen worden wäre, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners an einer Sachentscheidung nicht bereits vor dessen Erledigung weggefallen wäre. Im Fall eines solchen Zurückweisungsbeschlusses wären dem Rechtsmittelwerber die für den außerordentlichen Revisionsrekurs verzeichneten Kosten nicht zugesprochen, es wäre über diese Kosten nicht einmal gesondert abgesprochen worden. Damit kommt aber auch ein Kostenzuspruch gemäß § 50 Abs 2 ZPO nicht in Betracht.