Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1) Hermann R*****, und 2) Sandra R*****, beide vertreten durch Dr. Georg Willenig, Mag. Ingomar Arnez und Mag. Klaus Nagele, Rechtsanwälte in Villach, wegen Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob Kfz Abstellplätzen der Liegenschaft EZ *****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. Mai 2005, AZ 3 R 95/05p, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal a. d. Drau vom 7. Februar 2005, TZ 583/05, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** wurde im Jahre 2004 Wohnungseigentum begründet. Auf dieser Liegenschaft bestehen (derzeit) 12 Wohnungen und 21 Kfz Abstellplätze (Tiefgaragenabstellplätze und Carports) im selbstständigen Wohnungseigentum. Die Antragsteller sind Eigentümerpartner und dieser Eigentümerpartnerschaft steht Wohnungseigentum an einer Wohnung und zwei Kfz Abstellplätzen zu. Der Erstantragsteller ist nicht Alleineigentümer an einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit der Liegenschaft. Die R***** GmbH ist Eigentümerin von fünf Kfz Abstellplätzen. Der Erstantragsteller ist Geschäftsführer der R***** GmbH. Mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2004 verkaufte die R***** GmbH ihre fünf Kfz Abstellplätze an den Erstantragsteller. Der Erstantragsteller begehrte aufgrund dieses Kaufvertrags zu TZ 582/05 die Einverleibung seines Eigentums an diesen fünf Kfz Abstellplätzen. Dieses Eintragsgesuch hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Erstantragsteller als bloßer Wohnungseigentumspartner nicht zum begünstigten Erwerberkreis des § 5 Abs 2 WEG 2002 gehöre. Der dagegen erhobene Rekurs des Erstantragstellers blieb erfolglos und dessen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag zu 5 Ob 173/05k nicht Folge gegeben.
Die Antragsteller begehrten mit dem hier zu beurteilenden Eintragungsgesuch ob den vom Erstantragsteller mit dessen Eintragungsbegehren zu TZ 582/05 zu erwerbenden fünf Kfz Abstellplätzen die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots gemäß § 364c ABGB zugunsten der Zweitantragstellerin.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch unter Hinweis auf das zu TZ 582/05 abgewiesene Begehren des Erstantragstellers auf Einverleibung des Eigentums an den fünf Kfz Abstellplätzen ab.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge, wobei es die vom Erstgericht zu TZ 582/05 vertretene Ansicht, der Erstantragsteller gehöre alleine als bloßer Eigentümerpartner nicht zum begünstigten Erwerberkreis des § 5 Abs 2 WEG 2002, teilte; da zu dieser Frage bislang eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Begehren auf Abänderung im Sinne der Bewilligung des Eintragungsbegehrens. Da das vom Erstantragsteller zu TZ 582/05 erhobenen Begehren auf Eigentumseinverleibung berechtigt sei, stehe auch dem hier zugrunde liegende Gesuch auf Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots der Zweitantragstellerin nichts entgegen.
Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig, weil sich nach der am heutigen Tag zu 5 Ob 173/05k erfolgten Entscheidung keine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nF (mehr) stellt. Im genannten Grundbuchsverfahren blieb das Gesuch des Erstantragstellers auf Einverleibunng seines Eigentums an den fünf Kfz Abstellplätzen erfolglos; das darauf aufbauende, hier zu beurteilende Begehren der Antragsteller auf Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten der Zweitantragstellerin an diesen - nicht im Eigentum des Erstantragstellers stehenden - Kfz Abstellplätzen kann dann ebenfalls nicht erfolgreich sein.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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