8Ob94/05i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Jensik sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Marcus R***** , vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Juni 2005, GZ 4 R 395/04y 68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (vgl § 174 Abs 2 KO; vgl etwa OGH 15. 11. 2001 8 Ob 139/01a mwN = ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999/69, ZIK 1999/62; ZIK 1999, 174 ua).
Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs 3 KO, wonach "Der Beschluss" öffentlich bekanntzumachen ist iVm Abs 1 des § 200 KO, wonach die Beschlussfassung " Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ..." zu erfolgen hat und damit auch die abweisende Beschlussfassung umfasst (vgl OGH 24. 1. 2002 8 Ob 317/01b; in diesem Sinne auch Mohr in Konzecny/Schubert KO § 200 Rz 10; Kodek Privatkonkurs Rz 574).
Die Abweisung des Antrages auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens wurde bereits am 17. 6. 2004 bekanntgemacht. Daher wurde der Revisionsrekurses mit 5. 7. 2005 außerhalb der 14tägigen Frist (vgl § 176 Abs 1 KO) erhoben und ist verspätet (vgl OGH 24. 1. 2002 8 Ob 317/01b).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher schon wegen Verspätung zurückzuweisen.
Im Übrigen zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es entfernen sich nämlich die Ausführungen des Gemeinschuldners, wonach sich seine unrichtigen Angaben bei der Kreditgewährung nicht auf den der angemeldeten Konkursforderung zugrundeliegenden Fremdwährungskredit mit der Nr 66951 076 121 bezogen hätten vom festgestellten Sachverhalt.
Soweit sich aber die Rechtsrüge vom konkreten festgestellten Sachverhalt entfernt, kann sie keiner weiteren Behandlung zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 9).