Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und DI Walter Holzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst Z*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m. b.H. in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2005, GZ 8 Rs 38/05b-14, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der am 13. 4. 1926 geborene Kläger bezog von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab 1. 6. 1988 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Dieser Pension wurden eine Bemessungsgrundlage von ATS 14.433,-- (= EUR 1.048,89) und 486 für die Leistung wirksame Versicherungsmonate zugrunde gelegt. Der Kläger führte seinen Betrieb weiter und erwarb dadurch weitere Beitragsmonate. Zum Stichtag 1. 1. 2004 gab er seinen Betrieb auf. Mit Bescheid vom 2. 4. 2004 hat die beklagte Partei dem Kläger (aufgrund seines Antrags) ab 1. 1. 2004 eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 1.280,26 brutto zuerkannt. Der nunmehrigen Pensionsberechnung wurden 637 für die Leistung wirksame Versicherungsmonate und eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.600,33 zugrunde gelegt.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Erbringung der bescheidmäßigen Leistung. Auch wenn der Kläger mehr als 45 Versicherungsjahre erworben habe, sei auf ihn noch die an sich mit Wirkung ab 1. 1. 2004 aufgehobene Deckelung des Steigerungsbetrages mit 80 % (§ 130 Abs 6 BSVG) anzuwenden, weil gemäß § 247 Abs 9 Satz 1 und 3 BSVG die am 30. 6. 1993 bestehende Rechtslage weiterhin gelte. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Auch wenn sich für ihn zum Stichtag 1. 1. 2004 gemäß § 270 Abs 5 Z 3 BSVG ein neuer Prozentsatz von 95,35 errechne, sei der Steigerungsbetrag für ihn mit 80 % der anzuwendenden Bemessungsgrundlage begrenzt (§ 270 Abs 5 Z 5 BSVG). Auf die Aufhebung der Deckelungsvorschrift des § 130 Abs 6 BSVG mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71, könne sich der Kläger nicht berufen, weil er schon seit seinem 62. Lebensjahr die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezogen und daher seinen Pensionsantritt nicht aufgeschoben habe. Die Behauptung einer Benachteiligung desjenigen, der im Bezug einer vorzeitigen Alterspension weitere Beitragszeiten erwerbe, gegenüber demjenigen, der ohne Pensionsbezug länger arbeite und eine höhere Person ohne 80 %-Deckelung in Anspruch nehmen könne, sei nicht nachvollziehbar.
Gründe für die Zulassung der ordentlichen Revision seien nicht erkennbar.
Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Das Argument des Revisionswerbers, die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Aufhebung der 80 %-Deckelung nicht für Personen gelte, die - so wie der Kläger - neben dem Bezug einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer weiterhin Beitragszeiten erwerben, führe zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, weshalb eine verfassungskonforme Interpretation geboten sei, vermag ebenso wenig überzeugen wie die in der Revision weiters vertretene Meinung, aus § 247 Abs 9 Satz 4 BSVG sei abzuleiten, dass das am 30. 6. 1993 geltende Recht nicht anzuwenden sei, wenn ein Antrag auf Alterspension gestellt worden sei. Für den Fall, dass ein Versicherter - so wie der Kläger - einen Antrag auf Alterspension gestellt hat, ist nach der für diesen Fall geschaffenen Norm des § 247 Abs 9 Satz 3 BSVG jedenfalls die Rechtslage zum 30. 6. 1993 maßgeblich. § 247 Abs 9 Satz 4 BSVG berücksichtigt nur, dass es ab 1. 7. 1993 keine Pensionsumwandlungen in eine Alterspension mehr gab. Die zum 30. 6. 1993 bestandenen Rechtslage soll unabhängig davon, ob ein Antrag auf Alterspension gestellt wurde oder nicht, weiter gelten (Teschner/Widlar, ASVG [71. ErgLfg] § 551 Anm 3 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). In diesem Sinn macht es keinen Unterschied, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0042656).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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