10ObS67/05h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen EUR 1.483,37 sA und Feststellung, infolge „Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2005, GZ 9 Rs 174/04f-14, womit aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Jänner 2004, GZ 5 Cgs 61/03t-10, und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Rekurses des Klägers der beklagten Partei zuzustellen. Nach Erstattung einer Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der dafür vorgesehenen Frist ist der Akt wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) des Klägers.
Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, so ist die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO durch das Prozessgericht erster Instanz zuzustellen. Der Rekursgegner kann in diesen Fällen binnen einer Notfrist von vier Wochen ab Zustellung des Rekurses beim Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einbringen.
Der Rekurswerber hat sein Rechtsmittel zweifach eingebracht, doch ist eine Zustellung an die beklagte Partei unterblieben. Die Gleichschrift des Rekurses wird an die beklagte Partei zuzustellen und der Akt nach Einlangen der Rekursbeantwortung bzw nach Ablauf der hiefür offenstehenden Frist zur Entscheidung über den Rekurs wieder vorzulegen sein.