JudikaturOGH

7Ob184/05t – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Jessica P*****, geboren am 20. Juni 1990, vertreten durch die Mutter Berthilde P*****, vertreten durch Mag. Martina Weirer, Rechtsanwältin in Graz, wegen Unterhalts über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. September 2004, GZ 2 R 246/04t 37, womit infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juli 2004, GZ 13 P 174/03t 31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die minderjährige Jessica Maria ist die außereheliche Tochter der Berthilde P***** und des Ing. Andreas B*****, wohnhaft und in Obsorge bei ihrer Mutter.

Nachdem der Vater zunächst mit Beschluss vom 23. 4. 1998 verpflichtet worden war, seiner Tochter ab 1. 1. 1998 monatlich S 3.000 (EUR 218,02) an Unterhalt zu bezahlen (ON 4), stellten in der Folge beide Elternteile mehrfach wechselseitige Unterhaltserhöhungs- und -herabsetzungsanträge bzw der Vater auch einen (später wiederum zurückgezogenen) Antrag auf gänzliche Unterhaltsbefreiung für zwei Monate 2004 (ON 8, 12, 14, 24, 38 und 58).

Mit Beschluss vom 23. 7. 2004 (ON 31) wurde der Vater (insoweit rechtskräftig) verpflichtet, vom 1. 9. 2003 bis 29. 2. 2004 monatlich EUR 250 zu bezahlen; weiters ab 1. 3. 2004 (bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes) - wie bisher - EUR 218,02; darüber hinaus wurde der Antrag der Mutter, eine „angeblich vorhandene mündliche Vereinbarung bezüglich Unterhalt ab September 2003 mit monatlich EUR 250 pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen" ebenso wie ihr Antrag, den Unterhaltsfestsetzungsantrag „des Kindes" (richtig: des Vaters - AS 77) vom 3. 5. 2004 zurückzuweisen, abgewiesen. Schließlich erfolgten noch Entscheidungsvorbehalte („wird nach Abschluss der Erhebungen entschieden werden") bezüglich eines weiteren Erhöhungsantrages der Mutter auf EUR 350 ab 1. 9. 2003 sowie hinsichtlich der Anträge des Vaters auf rückwirkende Auferlegung einer Unterhaltspflicht an die Mutter in Höhe von monatlich EUR 169 vom 1. 6. 2001 bis 31. 8. 2003 und gänzliche Unterhaltsbefreiung für die Monate Juli und August 2004 (letzterer Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen: ON 58).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes, vertreten durch seine Mutter, hinsichtlich der Abweisung ihres Antrages auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Unterhaltsvergleiches mit monatlich EUR 250 sowie ihres Antrages, die Unterhaltsungsfestsetzungsanträge des Vaters zurück- bzw abzuweisen, keine Folge (P. 2. der Entscheidung) und wies den Rekurs „im Übrigen" zurück (P. 3. der Entscheidung insoweit rechtskräftig); weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Lediglich gegen P. 2. dieser zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revisionsrekurs" (im Rechtsmittel auch teilweise als „ordentliche Revision" bezeichnet) des Kindes mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle als Revisionsrekursgericht das Rechtsmittel für zulässig erklären und in Stattgebung desselben die bekämpfte Entscheidung im Sinne der gestellten Anträge der Mutter abändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt, welche Vorgangsweise jedoch der bereits seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage widerspricht:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG aF (idF vor der Neufassung gemäß BGBl I 2003/111; § 203 Abs 7 leg. cit.) ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (des Rekursgerichtes) an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands den in § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind (grundsätzlich) gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS Justiz RS0046543; zuletzt 7 Ob 25/04d und 7 Ob 41/05p). Vorliegendenfalls betrifft die revisionsrekursgegenständliche (über die sonstigen Erhöhungsanträge liegt noch keine Entscheidung der Vorinstanzen vor) und damit maßgebliche Unterhaltsbemessung den Erhöhungsbetrag von monatlich EUR 218,02 auf EUR 250 für den Zeitraum ab September 2003; der Differenzbetrag von (monatlich) EUR 31,98 x 36 ergibt EUR 1.152,28 - wobei in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Vater mit dem eingangs zitierten Beschluss des Erstgerichtes ON 31 ohnedies bereits rechtskräftig zu eben diesem Unterhalt für die Zeit ab 1. 9. 2003 (eingeschränkt bloß vorerst bis 29. 2. 2004) verurteilt wurde, sodass sich eine rechtsmittelmäßige Beschwer auch nur für den danach liegenden Zeitraum ergeben kann. Hinsichtlich der von der abweislichen Entscheidung betroffenen Unterhaltsfestsetzungsanträge des Vaters ergibt sich gleichfalls keine Überschreitung des Schwellenwertes von EUR 20.000 (vgl ON 14: Beibehaltung EUR 218; ON 24: Unterhaltsbefreiung für zwei Monate, später zurückgezogen). Dass es sich bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer (ausschließlich) Unterhalt betreffenden Vereinbarung um einen „nicht rein vermögensrechtlichen Prozessgegenstand" handle (so die Rechtsmittelwerberin), ist eine schon durch die Fakten widerlegte (und bezeichnenderweise auch nicht näher belegte) inhaltsleere Behauptung; das Gegenteil ist der Fall (vgl etwa 10 Ob 37/04w).

Das Rechtsmittel wurde zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, ihm fehlt jedoch - abgesehen von der nicht weiter nachteiligen Falschbezeichnung - eine (ausdrückliche) Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die bereits seit 1. 1. 1998 (!) geltende Rechtslage (vgl hiezu auch ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998/5A - Sonderheft) war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben; sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0109505; 7 Ob 41/05p).

Aus diesen Erwägungen war daher der Akt dem Erstgericht zur weiteren gesetzlichen Vorgangsweise zurückzustellen.

Rückverweise