JudikaturOGH

6Ob185/05g – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN 139003t eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Linz, wegen Offenlegung eines Jahresabschlusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Hannelore D*****, vertreten durch Mag. Georg J. Tusek, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Juni 2005, GZ 6 R 133/05d-20, womit über den Rekurs der Geschäftsführerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. Juni 2005, GZ 13 Fr 2689/04h-17, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Geschäftsführerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung (vgl § 25 Abs 1 AußStrG) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig.

Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Rückverweise