JudikaturOGH

9Ob41/05b – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gmbH, *****, vertreten durch Kosch Partner, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. Veronika W*****, Angestellte, 2. Friedrich W*****, Transportunternehmer, beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St. Veit a.d. Glan, wegen EUR 8.800 sA, infolge „außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Juni 2005, GZ 3 R 127/05v 21, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bleiburg vom 31. Jänner 2005, GZ C 504/04k 14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Kaufpreis von EUR 8.800 für einen am 18. 4. 2004 verkauften Whirlpool. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung der Beklagten im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche" Revision der Klägerin legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung iSd § 500 Abs 3 ZPO ist ein wohl EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist gegen ein Berufungsurteil, in welchem die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, keine außerordentliche Revision zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage der "außerordentlichen" Revision der Klägerin direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Klägerin gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 253/02f ua).

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