2Ob190/05p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard T*****, wegen EUR 323.714,60 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Jänner 2005, GZ 15 R 231/04g 13, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. September 2004, GZ 4 Cg 35/04d 8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Gerichtes erster Instanz bestätigt, mit dem der Antrag des Klägers abgewiesen wurde, ihm für die Einbringung eines Rekurses gegen die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe zu gewähren. Als Begründung wurde angeführt, zur Erhebung eines Rekurses in Verfahrenshilfesachen bedürfe es nicht der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes. Es stehe einem Rekurswerber offen, sein Rechtsmittel unter Anleitung bei Gericht zu Protokoll zu geben.
In diesem Beschluss wurde mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dennoch vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig und zurückzuweisen, ohne auf die darin geltend gemachten Gründe einzugehen. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungpen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen. Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt nicht das Eingehen auf (vermeintlich) erhebliche Rechtsfragen (RIS Justiz RS0044523). Er erfasst alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, insbesondere deren Verweigerung gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte (RIS Justiz RS0044213).