14Os74/05x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florian I***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 12 Hv 172/04i des Landesgerichtes Klagenfurt, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, AZ 9 Bs 35/05y, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Raunig, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Florian I*****, AZ 12 Hv 172/04i des Landesgerichtes Klagenfurt, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, AZ 9 Bs 35/05y, insoweit § 57 Abs 2 und 3 letzter Fall StGB, als Florian I***** damit des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde.
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Florian I***** wird von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag, er habe vom 13. August bis 28. August 2002 in verschiedenen Orten der USA die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und der Europay Austria Zahlungsverkehrsysteme GesmbH einen 3.000 Euro nicht übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er Rechnungen in einer 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamthöhe mit der Mastercard bezahlte, ohne für eine entsprechende Bedeckung oder Überziehungsmöglichkeit seines Kontos Nr 101054799 bei der Kärntner Sparkasse AG zu sorgen, und hiedurch das das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB begangen,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt legte in ihrem Strafantrag vom 23. August 2004 dem Florian I***** zur Last, vom 15. Juli bis 28. August 2002 in Klagenfurt und anderen Orten das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB mit einem 2.000 Euro übersteigenden Schaden begangen zu haben (ON 5). Mit Urteil vom 8. Oktober 2004, GZ 12 Hv 172/04i-9, erkannte ihn die Einzelrichterin des Landesgerichtes Klagenfurt im Sinne dieses (hinsichtlich Schadenshöhe von etwa 3.000 Euro und Tatzeit modifizierten) Strafantrages schuldig.
In Stattgebung der dagegen von Florian I***** erhobenen Schuldberufung hob das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 4. Mai 2005, AZ 9 Bs 35/05y, nach Beweiswiederholung das erstgerichtliche Urteil auf. In der Sache selbst zu Recht erkennend, sprach es den Angeklagten des bloß im Zeitraum vom 13. bis 28. August 2002 verübten Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB (sohin mit einem die nunmehrige Wertgrenze des § 153 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/136 von 3.000 Euro nicht übersteigenden Schaden) schuldig. Vom weiteren Anklagevorwurf, auch zwischen 15. Juli und 12. August 2002 Untreuehandlungen begangen zu haben, wurde Florian I***** hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, widerspricht der Schuldspruch wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB dem Gesetz:
Gemäß § 57 Abs 3 letzter Fall StGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn die Straftat mit nicht mehr als 6-monatiger Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Abs 2 leg cit). Da das Vergehen nach § 153 Abs 1 StGB lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist, die dem Schuldspruch zugrunde liegenden, die Europay Austria Zahlungsverkehrsysteme GesmbH verpflichtenden und daher deren Passiven vermehrenden Tathandlungen (durch Gebrauch der Mastercard) vom 13. bis 28. August 2002 verübt wurden, die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Florian I***** am 12. Juli 2004, also erst rund ein Jahr und 11 Monate nach Verübung der Straftaten erfolgte (S 1 verso des Antrags - und Verfügungsbogens), war die Strafbarkeit der im verurteilenden Erkenntnis genannten Taten bereits durch Verjährung erloschen, als das Strafverfahren gerichtlich anhängig wurde.
Die dem Berufungsgericht zum Nachteil des Florian I***** unterlaufene Gesetzesverletzung war nicht nur festzustellen, sondern ihr auch konkrete Wirkung - wie aus dem Spruch ersichtlich - zuzuerkennen.