Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Dr. Erwin Blazek (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid L*****, vertreten durch Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte OEG in Krems, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 86, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2005, GZ 10 Rs 7/05f 10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Oktober 2004, GZ 7 Cgs 113/04g 6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die am 22. 7. 1947 geborene Klägerin hat zum Stichtag 1. 12. 2003 387 Versicherungsmonate für Wartezeit und für Leistung, davon 362 Beitragsmonate, erworben. In den letzten 300 Kalendermonaten vor dem Stichtag - also in der Zeit vom 1. 12. 1978 bis zum 30. 11. 2003 - hat sie 197 Beitragsmonate erworben.
Von Jänner 2002 bis zum 30. 11. 2002 war die Klägerin durchgehend als Angestellte nach dem ASVG pflichtversichert. Am Montag, 2. 12. 2002, hielt sich die Klägerin, die damals über einen Wohnsitz in Wien und einen im Waldviertel verfügte, im Waldviertel auf. Sie war an diesem Tag krank und bettlägerig und konnte daher keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und sich auch nicht arbeitssuchend melden, weil für sie damals das Arbeitsmarktservice im 160 km entfernten Wien zuständig war.
Am Dienstag, 3. 12. 2002, fuhr die Klägerin nach Wien und meldete sich dort arbeitssuchend. Ab diesem Tag bezog sie Arbeitslosengeld. Vom 3. 12. 2002 bis zum 30. 11. 2003 hat sie durch 363 Kalendertage (= 51 Wochen und 6 Tage) Arbeitslosengeld bezogen.
Mit Bescheid vom 10. 3. 2004 hat die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag der Klägerin vom 12. 9. 2003 auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem 1. 12. 2003 abgelehnt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 12. 2003 statt. § 131a Abs 2 GSVG in der bis 31. 12. 2003 geltenden Fassung sei ausdehnend dahin zu interpretieren, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin infolge Krankheit gehindert gewesen sei, sich rechtzeitig arbeitslos zu melden und nur um einen Tag zu wenig Arbeitslosengeld bezogen habe, dieser fehlende Tag als neutrale Zeit zu werten sei, weshalb die Klägerin die speziellen Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit zum 1. 12. 2003 erfülle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Zum Stichtag 1. 12. 2003 habe die Klägerin die besonderen Leistungsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, da sie - entgegen § 131a Z 3 GSVG in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung - innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (1. 12. 2003) nicht mindestens 52 Wochen lang wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung als besondere Anspruchsvoraussetzung sei unter anderem das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG gleich gestanden, wenn der/die Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag - so wie die Klägerin - mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe (§ 131a Abs 2 Z 7 GSVG in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung). Entscheidend sei somit die Frage, ob der Montag, 2. 12. 2002, für die Klägerin als zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Arbeitslosigkeit wirksame neutrale Zeit gemäß § 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG gewertet werden könne. Diese Bestimmung besage, dass Zeiten, während derer der Versicherte nach dem 31. 12. 1945 als arbeitslos gemeldet gewesen, jedoch vom Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen gewesen sei, als neutrale Monate im Sinne der gesetzlichen Pensionsversicherung zu werten seien. Die Klägerin sei am 2. 12. 2002 jedenfalls noch nicht arbeitslos gemeldet gewesen, sodass eine Berücksichtigung dieses Tages als gleichwertige neutrale Zeit aufgrund der vorgebrachten und auch festgestellten krankheitsbedingten Verhinderung nur im Wege des Analogieschlusses möglich wäre. Bei der gesetzlichen Festlegung der neutralen Monate in §
Somit habe die Klägerin zum Stichtag 1. 12. 2003 keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Diese Pensionsleistung sei jedoch mit BGBl I 2003/71 mit Ablauf des 31. 12. 2003 aufgehoben worden. Die bis zum 31. 12. 2003 geltende Rechtslage sei nur für Personen weiterhin anwendbar, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hätten, wenn der Stichtag vor dem 1. 1. 2004 liege (§ 298 Abs 8 GSVG). Auch eine Stichtagsverschiebung aufgrund des weiterlaufenden Bezuges von Arbeitslosengeld über den 1. 12. 2003 hinaus führe für die Klägerin daher nicht zu einem Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, weil diese Pensionsleistung zum 1. 1. 2004 als nächstfolgenden Stichtag nicht mehr gegeben gewesen sei. Mit der Streichung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit 31. 12. 2003 habe der Gesetzgeber das so genannte Übergangsgeld als besondere Leistung für ältere Personen im Bereich der Arbeitslosenversicherung eingeführt (§ 39a AlVG). Die Klägerin habe diese Leistung offensichtlich auch beantragt.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation einer krankheitsbedingten Verhinderung an der erstmaligen Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld als neutrale Zeit, insbesondere im Sinne des § 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG, fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der gesamten Rechtsordnung als wesentlicher Grundsatz immanent sei, dass aus einer unverschuldeten krankheitsbedingten Verhinderung Rechtsnachteile nicht entstehen sollten. Die Klägerin sei am 2. 12. 2002 aufgrund ihrer Krankheit sowieso nicht vermittelbar gewesen, weshalb es bedeutungslos sei, ob sie den Antrag bereits am 2. oder erst am 3. 12. 2002 gestellt habe. § 234 Abs 1 Z 6 ASVG sei im Übrigen im Zusammenhang mit § 234 Abs 1 Z 5 ASVG zu sehen, wo explizit auf Zeiten eines Krankengeldbezuges abgestellt werde. Auch das Antragsprinzip sei in der Arbeitslosenversicherung bis 31. 12. 2004 nicht lückenlos verwirklicht gewesen. Insgesamt sei von einer Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Aufzählung von als neutral iSd § 131a Abs 2 Z 7 GSVG geltenden Zeiten auszugehen. Es wäre auch als völlig unbillig und als unerträglicher Formalismus zu sehen, der Klägerin die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit zu verwehren. Sollte ein Analogieschluss nicht zulässig sei, stehe der Klägerin die Leistung ab 1. 1. 2004 zu, weil gemäß § 607 Abs 8 ASVG die am 31. 12. 2003 geltende Rechtslage auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hätten, dann weiter anzuwenden sei, wenn der Stichtag vor dem 1. 1. 2004 liege.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.
Grundsätzlich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO) und den Revisionsausführungen zu entgegnen, dass für die Klägerin die begehrte Leistung nur ab dem Stichtag 1. 12. 2003 in Betracht kommt, da Stichtag immer ein Monatserster ist (§ 113 Abs 2 GSVG; ebenso § 223 Abs 2 ASVG) und die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 31. 12. 2003 aufgehoben wurde (Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71). Die frühere Rechtslage wäre auf die Klägerin nur anwendbar, wenn sie bereits vor dem 1. 1. 2004 - also spätestens mit Stichtag 1. 12. 2003 - einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erworben hätte (§
Unzweifelhaft hat die Klägerin den von § 131a Abs 1 Z 3 GSVG geforderten mindestens 52 wöchigen Geldleistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt (§ 131a GSVG wird jeweils in der bis 31. 12. 2003 geltenden Fassung zitiert). § 131a Abs 2 GSVG stellt ganz bestimmte Zeiten dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleich: So wird etwa seit dem Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996 (BGBl 1996/153) die Zeit der reinen Vermittlungsvormerkung einbezogen (AB 64 BlgNR 20. GP 3), während die von der Revisionswerberin angesprochenen Zeiten des Krankengeldbezuges nach § 234 Abs 1 Z 5 ASVG nicht gleich gestellt sind. Zu § 234 Abs 1 Z 6 ASVG hat seinerzeit bereits das OLG Wien ausgeführt, dass ihre Anerkennung als neutrale Zeit eine Meldung als arbeitslos voraussetzt (SVSlg 25.754).
Vor diesem Hintergrund ist der ausführlich begründeten Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, dass eine Gleichsetzung von Zeiten, in denen ein Versicherter wenn auch unverschuldet - aus Krankheitsgründen an der erstmaligen Arbeitslosmeldung verhindert gewesen ist, mit Zeiten eines tatsächlichen Arbeitslosengeldbezuges oder mit Zeiten, während derer der Versicherte nach erfolgter Arbeitslosmeldung von einem Geldleistungsbezug unverschuldet ausgeschlossen gewesen ist, nicht in Betracht kommt. Ein „der gesamten Rechtsordnung immanenter Grundsatz", dass aus einer unverschuldeten krankheitsbedingten Verhinderung Rechtsnachteile nicht entstehen dürften, besteht nicht, wie insbesondere auch die Bestimmung des § 46 Abs 1 und 3 AlVG in der im Dezember 2002 geltenden Fassung zeigt, wonach im Fall von Krankheit die Abgabe des Antragsformulars durch einen Vertreter erfolgen kann; eine Rückbeziehung auf ein früheres Antragsdatum ist dagegen nicht vorgesehen (auch nicht in Abs 3; vgl VwGH 97/08/0583 = ARD 4933/23/98).
Damit muss die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden