Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Amalija N*****, Kroatien, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. November 2004, GZ 8 Rs 66/04v 15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht vom 9. März 2004, GZ 37 Cgs 108/03p 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die am 21. 3. 1946 geborene Klägerin bezieht seit dem 30. 11. 1998 in Kroatien eine Invaliditätspension.
Mit Bescheid vom 7. 3. 2003 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 3. 2003) weder eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe noch ein dem Bezug dieser Leistung gleichgestellter Tatbestand vorliege.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab. Zeiten eines Pensionsbezugs im Ausland seien nur dann als neutrale Zeiten zu werten, wenn in einem zwischenstaatlichen Abkommen eine entsprechende Regelung getroffen worden sei. Da Art 20 des anzuwendenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit keine Regelung über die Geltung von neutralen Zeiten enthalte, erfülle die Klägerin die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Da § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG ausdrücklich auf den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG abstelle und es sich bei der Republik Kroatien nicht um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handle, sei das zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien abgeschlossene Abkommen über soziale Sicherheit maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen § 253a Abs 1 Z 3 ASVG auch durch Zeiten des Bezugs einer kroatischen Invaliditätspension erfüllt werden könnten, nämlich dann, wenn diese Zeiten möglichen österreichischen Zeiten gleichgestellt seien, was aber nach Art 20 des Abkommens nicht der Fall sei. Art 20 Abs 1 enthalte eine Gleichstellungsbestimmung hinsichtlich Versicherungszeiten. Gemäß § 234 Abs 1 ASVG handle es sich bei neutralen Zeiten schon dem Wortlaut nach nicht um Versicherungszeiten, in denen der Versicherte Pensionsansprüche erwerbe. Nach Art 20 Abs 3 des Abkommens seien Zeiten der Pensionsgewährung keine Versicherungszeiten.
Die ordentliche Revision sei mangels einer Rechtsprechung zur Frage, inwieweit neutrale Zeiten von der Gleichstellungsbestimmung des Abkommens über soziale Sicherheit mit Kroatien (und auch den anderen Abkommen mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens) betroffen seien, nicht bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die zum Stichtag 1. 3. 2003 noch anwendbare Bestimmung des § 253a ASVG (Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit) knüpft den Leistungsanspruch unter anderem daran, dass der (die) Versicherte innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (§ 253a Abs 1 Z 3 ASVG). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
§ 253a Abs 2 ASVG stellt verschiedene Zeiten dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gleich, darunter (Z 1) das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs 1 Z 2 ASVG. Demnach sind folgende Zeiten, die nicht Versicherungszeiten sind, als neutral anzusehen (lit a): Zeiten während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG bzw aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder dem BSVG hatte.
Auch diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin, die seit dem 30. 11. 1998 in Kroatien eine Invaliditätspension bezieht, nicht. Da die VO (EWG) 1408/71 im Verhältnis zur Republik Kroatien nicht anzuwenden ist, könnte der Anspruch der Klägerin nur dann begründet sein, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk SozSi Kroatien, BGBl III 1998/162) in Kroatien zurückgelegte neutrale Zeiten, die den in § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG genannten entsprechen, solchen in Österreich zurückgelegten Zeiten gleichstellt. Solche Tatbestandsgleichstellungen (dazu Siedl/Spiegel , Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht II, Allg Teil [27. ErgLfg] 45 ff) finden sich vor allem in älteren von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit in weitem Ausmaß. Im Zweiten Zusatzabkommen vom 11. 5. 1988, BGBl 1989/269, zum Abk SozSi Jugoslawien, BGBl 1966/289, ist beispielsweise in Art I Nr 33 (zu Art 19 des Abk SozSi Jugoslawien) ausdrücklich festgehalten, dass als neutrale Zeiten auch Zeiten gelten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehungsweise der Invalidität nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften hatte.
Für den Bereich des Pensionsversicherungsrecht sieht nunmehr Art 20 Abk SozSi Kroatien („Zusammenrechnung der Versicherungszeiten") in seinem Abs 1 vor, dass dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten. Demnach bestimmt grundsätzlich jeder Vertragsstaat selbst, bei welchen Zeiten es sich um Versicherungszeiten handelt (ebenso 10 ObS 269/89 = SSV NF 3/137; RIS Justiz RS0076231). Nach österreichischem Recht handelt es sich bei neutralen Zeiten aber nicht um Versicherungszeiten (§ 234 Abs 1 ASVG).
Neutrale Zeiten werden in Art 20 Abs 3 Abk SozSi Kroatien insoweit angesprochen, als dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum verlängern, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates verlängert. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Verlängerung eines Rahmenzeitraums, sondern um die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 253a Abs 2 Z 1 ASVG.
Art 20 Abs 4 Abk SozSi Kroatien wiederum bezieht sich (einseitig) nur auf die Gleichstellung von in Österreich erfüllten Tatbeständen auf von den kroatischen Rechtsvorschriften aufgestellte Voraussetzungen für Leistungsansprüche.
Angesichts dieses Inhalts des Art 20 Abk SozSi Kroatien ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass daraus keine Gleichstellung hinsichtlich der in § 253a Abs 2 Z 1 iVm § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen abzuleiten ist, zu bestätigen. Es ist keineswegs „zweifelsfrei" (wie die Revision ohne nähere Auseinandersetzung mit Art 20 Abk SozSi Kroatien ausführt), dass die Zeiten eines kroatischen Pensionsbezuges generell gleich wie Zeiten eines österreichischen Pensionsbezuges zu behandeln seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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