JudikaturOGH

12Os62/05t – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhard Z***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. April 2005, GZ 12 Hv 60/05w-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard Z***** der Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 und 129 Z 1 und 2 StGB (I.), der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3, 85 Z 3 StGB (II.2.) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II.8.) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (II.1., 3.-7. und 9.) und nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 3 StGB (II.10.) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat Reinhard Z*****

... II.8. im April 2004 in Deutsch Griffen Patricia Z***** durch zahlreiche wuchtige Schläge mit einem Gürtel eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85 StGB), nämlich Prellungsverletzungen des linken Augapfels mit ausgedehntem Teilabriss der Regenbogenhaut, Verlagerungen der Augenlinse bzw des Glaskörpers, eine Verformung der Pupille sowie eine posttraumatische Linsentrübung, und für immer eine schwere Schädigung des Sehvermögens durch Herabsetzung der Sehkraft auf 60 % nach sich zog. Allein gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sie darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Urteils und die „Nichtigerklärung der Hauptverhandlung" anstrebt, unterlässt sie dazu eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Die die vermeintlich auf den Gesetzestext beschränkte Begründung der auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht problematisierende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geht fehl; sie übergeht, dass die Tatrichter ihre Annahmen zur hier aktuellen inneren Tatseite logisch und empirisch einwandfrei auf die heftige und gezielt gegen den (sensiblen) Augenbereich des Tatopfers gerichtete Schlagführung mit einem Gürtel stützten und in ihre Überlegungen miteinbezogen, dass der Angeklagte, der dem Tatopfer bereits einmal allein durch Einsatz von Brachialgewalt im Kopfbereich eine Verletzung mit schwerer Dauerfolgen zugefügt hatte, mit dessen Verletzungsanfälligkeit („weichem Schädel") rechnete (US 15). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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