Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian K***** wegen teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 idF vor BGBl I 2004/15 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Februar 2005, GZ 39 Hv 3/04x-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil )Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 idF vor BGBl I 2004/15 und 15 StGB (II) sowie der Vergehen der - als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen - falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (V), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 2 StGB (I), der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (IV) sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III) verurteilt.
Danach hat er
I. 1. am 15. Juni 2003 der Sonja S***** dadurch, dass er sie an den Oberarmen packte, durch einen Lagerraum zerrte und gegen Regale stieß, Hämatome an beiden Oberarmen zugefügt,
I. 2. am 17. Juli 2004 Petra P***** durch Versetzen von Stößen misshandelt und hiedurch fahrlässig Hämatome sowie eine Verletzung des rechten Knöchels verursacht,
II. Sonja S***** mit Gewalt zur Vornahme und Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt sowie zu nötigen versucht, nämlich
1. am 15. Juni 2003 indem er sie am Hals erfasste, nach hinten drückte, zu Boden warf, dort fixierte und sein erigiertes Glied mit der Aufforderung vor ihr Gesicht hielt, ihm „einen zu blasen", wobei die Tat infolge heftiger Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben ist, und
2. zwischen dem 23. Juni und dem 26. Juni 2003 dadurch, dass er gewaltsam ihre Unterhose vom Leib riss, sie zunächst zu Boden und in der Folge auf einen Bürotisch stieß, dort fixierte und wiederholt gewaltsam mehrere Finger in ihre Scheide einführte,
III. im Mai 2004 ein Mobiltelefon der Petra P***** im Wert von 400 EUR durch Zertreten zerstört,
IV. in der am 8. März 2004 im Verfahren AZ 39 Hv 3/04x des Landesgerichtes Innsbruck durchgeführten Hauptverhandlung eine inhaltlich unrichtige Bestätigung eines slowakischen Zollorgans über seine - tatsächlich nicht erfolgte - Einreise in die Slowakei am 14. Juni 2003 als Beweismittel vorgelegt und
V. vor dem 28. Juli 2004 Denisa D***** durch Aufforderung dazu bestimmt, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor dem Bezirksgericht Skalica falsch auszusagen, er (der Angeklagte) habe sich in der Zeit vom 14. Juni bis zum 15. Juni 2003 in der Slowakei aufgehalten.
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) lässt zunächst nicht erkennen, aus welchem Grund die beweiswürdigende Bezugnahme auf die festgestellte Handlungsweise (I 1) und die Angaben der Zeugin Petra P***** (IV, V) nicht hinreichen soll, zum Schuldspruch I 1 die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite sowie zu den Schuldsprüchen IV und V jene zur objektiven Tatseite hinreichend zu begründen. Hinzu kommt, dass das Beschwerdevorbringen jeweils nur einen Teil der erstgerichtlichen Argumentationskette angreift und die übrigen Urteilsargumente übergeht (s US 17 zweiter Absatz, US 15 letzter Absatz bis US 16 erster Absatz, US 16 iVm US 18 letzter Absatz bis US 19 erster Absatz).
Der Einwand, der angefochtenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, auf welche Weise der Beschwerdeführer die inhaltlich unrichtige Einreisebestätigung (IV) erlangt hat, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus dem von den Tatrichtern mängelfrei gewürdigten Beweismaterial einzelne Beweisergebnisse isoliert herauszuheben, diese durch rein spekulative Argumente zu ergänzen und hieraus anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, und ist solcherart nicht geeignet (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die zum Schuldspruch II 1 den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamiert, übergeht die Feststellung, dass die Tat nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch geblieben ist (US 8 dritter Absatz) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die durch die Deposition der Zeugin S***** im Vorverfahren (S 83/I), der Beschwerdeführer habe „dann" von ihr „abgelassen", vermeintlich indizierte Feststellung der Prämissen dieses Strafaufhebungsgrundes verabsäumt, wird kein auf irriger Rechtsmeinung beruhender Feststellungsmangel in Bezug auf einen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatumstand aufgezeigt, weil sich aus dieser Aussagepassage keine Rückschlüsse auf die behauptete Freiwilligkeit des Unterlassens der Tatvollendung ziehen lassen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt - zum Schuldspruch I 1 (nur) fahrlässiges Handeln behauptend - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8 erster Absatz) zur Gänze und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Die Behauptung, aus der Aussage der Zeugin S***** sei nicht auf vorsätzliches, sondern auf fahrlässiges Handeln zu schließen, kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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