JudikaturOGH

9ObA100/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Harald Kaszanits und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) Ing. Gerhard S*****, vertreten durch Borth und Müller, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des Bestehens eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2005, GZ 7 Ra 37/05w-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum angeblichen Mangel des Berufungsverfahrens:

In seinem Schriftsatz vom 23. 2. 2004 (ON 10) hatte sich der Kläger „zum Beweis für sein gesamtes bisheriges Vorbringen" auf die Einvernahme der - später nicht vernommenen - Zeugen H***** und G***** berufen. Selbst wenn man darunter die vom Kläger behauptete Irreführung hinsichtlich des Vorliegens eines Kündigungsgrundes verstehen wollte, wäre dies ein unzulässiger Erkundungs- bzw Ausforschungsbeweis, weil nicht konkret vorgetragen worden war, welche konkreten Täuschungshandlungen seitens der Beklagten durch die genannten Zeugen unter Beweis hätten gestellt werden sollen. In der Folge (S 31 in ON 13) beantragte der Kläger die Zeugen auch zum Beweis dafür, „dass es alternative Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger gegeben hat". Auch auf diesen Beweisantrag trifft das Vorgesagte zu. Die nach Ansicht des Revisionswerbers unzureichende Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit diesen Beweismitteln konnte somit keinen erheblichen Verfahrensmangel begründen.

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, welche rechtlichen Konsequenzen sich für den Kläger - ausgehend von seinem Standpunkt - daraus ergeben sollen, ob eine „einfache Auflösungsvereinbarung" oder eine „Vergleichsvereinbarung" geschlossen worden ist, handelt es sich bei letztgenannter Beurteilung durch das Berufungsgericht um eine Wertung. Eine solche kann aber keine Aktenwidrigkeit im Sinn des Gesetzes darstellen (RIS-Justiz RS0043277; RS0043256; RS0043421).

Zur Rechtsrüge:

Der Umstand, dass mit 1. 1. 2001 ein „Controller" bei der Beklagten neu eingestellt wurde, lässt keineswegs den Schluss zu, dass die Begründung dieser Funktion bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses am 18. 10. 2000 ins Auge gefasst war. Ein derartiges Vorbringen war vom Kläger auch nicht erstattet worden. Soweit der Kläger - erkennbar als sekundären Verfahrensmangel - die angeblich mangelnde Auseinandersetzung mit seinen Behauptungen des Mobbings rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Kläger wohl allgemein auf ein solches Vorgehen von Mitarbeitern berufen hat, jedoch keinerlei konkreten Zusammenhang mit dem Abschluss der Auflösungsvereinbarung herstellen konnte.

Zusammenfassend vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Rückverweise