JudikaturOGH

15Os74/05d – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Petar B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Petar B*****, Milos A*****, Ivan A***** und Dejan J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 25. April 2005, GZ 39 Hv 33/05m-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Petar B*****, Milos A*****, Ivan A***** und Dejan J***** wurden mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB (A), Petar B***** weiters der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B und C), Dejan J***** auch des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB, Petar B***** und Dejan J***** unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 36 StGB, zu gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung je dreijähriger Probezeiten teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten meldeten gegen das Urteil fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, führten in der Folge jedoch lediglich jeweils eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus (vgl das Rechtsmittel ON 44).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden wären mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß § 285a Z 2 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, waren sie vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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