JudikaturOGH

15Ns48/05k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens nach § 129 KartG, AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Ablehnung sämtlicher Richter (einschließlich dessen Präsidenten) des Oberlandesgerichtes Wien durch den Antragsteller Gert L***** vom 7. und 14. Juni 2005, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Nachdem der Antragsteller in seinen Eingaben vom 9. Juli 2004 und vom 29. März 2005 unter anderem „die Befassung des Obersten Gerichtshofes, weil die Judikatur betreffend Befangenheitserklärung eines ganzen Gerichtes zwingend neu zu regeln sind“ begehrt hat, worüber mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, AZ 15 Os 20/05t, erkannt worden ist, stellte er am 7. und 14. Juni 2005 neuerlich Anträge, der Oberste Gerichtshof möge über die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz und dessen Präsidenten erkennen, weil seine früheren Anträge diese ohnedies beinhaltet hätten; im Übrigen wiederhole er seine Erklärungen betreffend die Ablehnung der Genannten.

Rechtliche Beurteilung

Die Anträge waren zurückzuweisen.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO können der Staatsanwalt, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn sie außer den in §§ 67 - 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben oder darzutun vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Wie sich aus dem Akt AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt, hat der Einschreiter Gert L***** nicht die Stellung einer der in § 72 Abs 1 StPO genannten Prozessparteien, weshalb seine Anträge schon aus diesem Grund zurückzuweisen waren (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO 5 § 72 E 25).

Über die Ablehnung der Mitglieder des Senates 21 des Oberlandesgerichtes Wien wurde bereits mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juni 2005, AZ Jv 8482-170/05, erkannt.

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